Kfz-Kaskoversicherung: Zündschlüssel immer abziehen

Wer seinen PKW verlässt, ohne den Zündschlüssel abzuziehen, erhält im Falle des Diebstahls des Fahrzeugs keine Leistungen von seinem Kfz-Kaskoversicherer. Nach einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock gilt dies auch, wenn der Versicherte lediglich kurz aussteigt und um das Fahrzeug herumgeht, um einen Passanten nach dem Weg zu fragen.

Auch in einem solchen Fall handelt der Versicherungsnehmer grob fahrlässig und verliert - zumindest nach den Regelungen des "alten" Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) - seinen Versicherungsschutz. Der Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock (OLG Rostock, 07.11.2008 - 5 U 153/08) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Versicherungsnehmer war mit seinem Fahrzeug, einem Audi A8, in Polen unterwegs. Im Großstadtverkehr von Danzig verlor er etwas die Orientierung und wollte sich daher nach dem richtigen Weg zu seinem Fahrziel erkundigen. Dazu stieg er aus seinem Fahrzeug aus, ging zur Beifahrerseite und sprach dort einen Passanten an. Während des folgenden Gesprächs nutzte ein findiger Dieb die Situation aus, bestieg auf der Fahrerseite den PKW des Versicherten und fuhr davon. Möglich war dies nur deshalb, weil der Versicherte den Zündschlüssel im Zündschloss steckengelassen hatte.

Der Kaskoversicherer des Versicherungsnehmers verweigerte den Ausgleich des Schadens unter Hinweis darauf, der Versicherte habe durch das Steckenlassen des Zündschlüssels grob fahrlässig gehandelt. In einem solchen Fall wird der Versicherer nach den Regelungen des alten VVG, die im vorliegenden Fall noch angewendet werden mussten, vollständig leistungsfrei (§ 61 VVG a.F.). Daraufhin verklagte der Versicherte seine Assekuranz auf Erstattung des Schadens. So landete der Fall schließlich vor dem OLG Rostock.

Grobe Fahrlässigkeit liegt immer dann vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, d.h. wenn schon einfachste und nahe liegendste Überlegungen nicht angestellt wurden und dasjenige nicht beachtet wurde, was im gegebenen Fall jeder Person klar sein musste. Erforderlich ist auch eine subjektive Komponente, d.h. es müssen auch individuelle Kriterien des Verursachers eines Schadens wie Lebenserfahrung, Bildung, berufliche Stellung oder persönliche Fähigkeiten herangezogen werden. Beides bejahten die Richter am OLG Rostock. Das Unterlassen erforderlicher Sicherungsmaßnahmen sei nicht nur objektiv sondern auch subjektiv grob fahrlässig: Durch das Entfernen vom Fahrzeug, und sei es auch nur wenige Meter, habe der Versicherte jede Eingriffsmöglichkeit gegen eine Entwendung verloren. Gerade in Polen müsse verstärkt damit gerechnet werden, dass Personen unterwegs seien, die gezielt nach Möglichkeiten zum Fahrzeugdiebstahl - insbesondere von Luxusfahrzeugen - Ausschau halten oder spontan eine passende Gelegenheit nutzen, so die Richter. Daher bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung der Assekuranz und sprach diese von der Leistung frei.

Hinweis: Mit der VVG-Reform ist zum 1. Januar 2008 das sogenannte "Alles-oder-Nichts-Prinzip" des § 61 VVG a.F. entfallen. Nach der neuen Rechtslage wird der Versicherer im Falle grob fahrlässigen Verhaltens des Versicherungsnehmers nicht mehr vollständig leistungsfrei (§ 81 Abs. 2 VVG). Vielmehr kann er seine Versicherungsleistung nur noch anteilig zum Verschulden des Versicherungsnehmers kürzen (sogenannte Quotelung). Hätte das OLG Rostock den Fall nach neuem Recht entscheiden müssen, wäre die Assekuranz daher anteilig zur Leistung verpflichtet gewesen - über den genauen Grad der Quotelung kann natürlich nur gemutmaßt werden. Hier werden künftige gerichtliche Entscheidungen Richtwerte vorgeben. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 25.03.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Autoversicherung, KFZ - Versicherung, Versicherungsrecht

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