Riester-Rente möglicherweise nicht EU-konform
Einzelne Regelungen der Riester Rente verstoßen möglicherweise gegen europäisches Recht. Das ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens, das EU-Generalstaatsanwalt Jan Mazak am 31. März dem Europäischen Gerichtshof in einer Klage der EU-Kommission gegen die Bundesrepublik vorgelegt hat.
Die EU-Kommission hatte bereits im Jahr 2007 Klage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) gegen die deutschen Riester-Regelungen eingereicht (Az.: C-269/07). Sie rügt dabei insbesondere folgende Regelungen der Riester-Förderung: Die staatliche Zulage für Riester-Sparverträge erhält nur, wer unbeschränkt in Deutschland steuerpflichtig ist. Grenzgänger, die in Deutschland arbeiten aber nicht leben und insoweit aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen nicht in Deutschland steuerpflichtig sind, sind insoweit nicht zulagenberechtigt, obwohl sie ihre Sozialversicherungsbeiträge in Deutschland zahlen. Diese Regelung verstößt nach Ansicht der EU-Kommission gegen das Diskriminierungsverbot sowie das Freizügigkeitsrecht von Arbeitnehmern und EU-Bürgern, da Gebietsansässige und Gebietsfremde durch sie ungleich behandelt werden. Außerdem bemängelt die EU-Kommission, dass bereits gezahlte Förderbeträge dann zurückgefordert werden können, wenn Empfänger einer Riester-Rente nach deren Auszahlungsbeginn ins Ausland umziehen und damit die Steuerpflicht in Deutschland entfällt. Auch die Regelung, dass das Kapital aus einem Wohnriester-Vertrag bei Auszahlung nur für die Finanzierung von Wohnungen innerhalb Deutschlands verwendet werden darf, verstoße gegen das Freizügigkeitsrecht sowie das Diskriminierungsverbot, so die EU-Kommission.
Die Bundesregierung sieht dies naturgemäß anders. Die Riester-Zulage habe grundsätzlich eine steuerliche Funktion. Sie sei lediglich eine Vorauszahlung auf den sich aus dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug nach § 10a Einkommensteuergesetz (EStG) ergebenden Steuervorteil. Wer in Deutschland keine Steuer zahle, könne die Zulage insoweit zurecht nicht in Anspruch nehmen. Jede Person, die in Deutschland keinen Wohnsitz habe und daher nach dem EStG nicht steuerpflichtig sei, könne aber nach § 1 Abs. 3 EStG einen Antrag auf steuerliche Behandlung in Deutschland stellen und dann auch die Riester-Zulage in Anspruch nehmen - insoweit sei diese Regelung nicht EU-rechtswidrig. Auch die Rückzahlungspflicht von Riester-Zulagen bei einem Umzug ins Ausland in der Auszahlungsphase sei EU-konform, so die Bundesregierung. Denn die Förderung sei nur nominal zurückzuzahlen und die in der Ansparphase im Inland erzielten Erträge würden nicht - auch nicht rückwirkend - durch den deutschen Fiskus besteuert.
Die Erfolgsaussichten der Bundesregierung in dem Verfahren vor dem EuGH sind indes gering. In aller Regel folgt der EuGH bei seinen Entscheidungen den Empfehlungen der Gutachter und Generalstaatsanwälte. Mit einem Urteil ist im Laufe des Sommers zu rechnen. Sollte der EuGH zugunsten der EU-Kommission entscheiden, wird die Bundesregierung bei den Regelungen zur Riester-Förderung innerhalb einer von den Richtern vorgegebenen Frist entsprechende Änderungen vornehmen müssen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 02.04.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Private Altersvorsorge, Riester Rente

