Was passiert mit der betrieblichen Altersversorgung bei einem Arbeitgeberwechsel?
Neue Spielregeln bei der Portabilität
Ziel der gesetzlichen Änderungen des Betriebsrentengesetzes ist eine weitere Stärkung der betrieblichen Altersversorgung sowie der Abbau von noch bestehenden Hemmnissen im Betriebsrentenrecht.
Wichtigster Punkt der Neuregelungen ist die so genannte Portabilität, d.h. die Verbesserung der Mitnahmemöglichkeiten erworbener Betriebsrentenanwartschaften bei einem Arbeitgeberwechsel: Durch die Verbesserung der Portabilität sollen Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten, die betriebliche Altersversorgung bei einem Versorgungsträger zu konzentrieren. Hierdurch soll insbesondere für jüngere Arbeitnehmer der Anreiz für Investitionen (Entgeltumwandlung) in die betriebliche Altersversorgung erhöht werden.
Der Arbeitnehmer kann dann für Neuzusagen ab dem 1.1.2005 in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds verlangen, dass der alte Arbeitgeber den Übertragungswert der Zusage auf den neuen Arbeitgeber überträgt. Der neue Arbeitgeber wiederum ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage zu erteilen.
Im Zusammenhang mit der Neuregelung der Portabilität wird deshalb auch das Auskunftsrecht des Arbeitnehmers ausgeweitet. U.a. muss der bisherige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mitteilen, wie hoch der Übertragungswert ist. Dieser Auskunftsanspruch bezieht sich auf die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds. Der neue Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen, in welcher Höhe aus dem Übertragungswert ein Anspruch auf Altersversorgung bestehen würde und ob eine Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung besteht.
Autor: insurance1 agency | 10.04.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Betriebliche Altersversorgung, Direktversicherung

