Direktversicherung nach §3.Nr.63 EstG - Hinterbliebenenversorgung - enge Hinterbliebene
Es gibt keine freie Vererblichkeit
Für Neufälle (Zusagen, die erstmals ab 1.1.2005 erteilt wurden) gilt:
Es gibt keine freie Vererblichkeit. Versorgungsberechtigte sind maximal "enge" Hinterbliebene:
- Ehegatte, früherer Ehegatte
- Lebenspartner nach dem LPartG
- Lebensgefährten ( gleich- oder verschieden geschlechtlich ) in häuslicher Gemeinschaft, die in einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber namentlich benannt wurden
- Kinder i.S. des § 32 EstG - auch Stief- oder Pflegekinder, die vorab namentlich benannt wurden
- An beliebige Dritte kann, wenn keine "engen" Hinterbliebene gezahlt wird, max. ein angemessees Sterbegeld ( 7.669.- Euro bzw. 8.000.-Euro ) gezahlt werden
- Zahlungsform:
-Sterbegeld als Kapitalzahlung
-ansonsten sind lebenslange Leistungen zu erbringen, eine einmalige Option auf Kapitalzahlug ist bei einer neuen Rentenart möglich
Autor: insurance1 agency | 15.04.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Betriebliche Altersversorgung, Direktversicherung

