Wie muss das Bezugsrecht bei Direktversicherungen im Todesfall gestaltet sein?

Für Altfälle (Zusagen, die bis 31.12.2004 erteilt wurden) gilt:

Direktversicherungen können im Todesfall an beliebige Personen ausgezahlt werden.; die versicherte Person ist dabei in ihrer Zahlungsverfügung frei. Es können z.B. neben der Ehefrau/ dem Ehemann oder den Kindern auch Geschwister, Eltern, Großeltern als Zahlungsempfänger eingesetzt werden.

Für Neufälle (Zusagen, die erstmals ab 1.1.2005 erteilt wurden) gilt:

Als Begünstigte können lediglich die Ehefrau bzw. der Ehemann, die/der Lebenspartner/in (bei eingetragener Lebenspartnerschaft) sowie die Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht, unwiderruflich begünstigt werden. In Ausnahmefällen kann auch die Lebensgefährtin bzw. der Lebensgefährte als Begünstigte/r benannt werden. ( Stichwort: Enge Hinterbliebene )

Autor: insurance1 agency | 15.04.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Betriebliche Altersversorgung, Direktversicherung

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