Versicherungsverkauf über Einzelhandel - Zulässigkeit weiter ungeklärt
Die Frage, ob Supermärkte oder andere Einzelhandelsunternehmen Versicherungsprodukte vertreiben dürfen, ist immer wieder Thema gerichtlicher Auseinandersetzungen. Kürzlich hat sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu dem Thema geäußert - allerdings wenig aufschlussreich.
In den vergangenen Jahren sind Verbraucherschützer regelmäßig gerichtlich gegen Kooperationen zwischen Versicherern und Discountern über den Verkauf von Versicherungsprodukten in den Geschäften der Discounter vorgegangen. Auch der Arbeitgeberverband der finanzdienstleistenden Wirtschaft e.V. (AfW) steht derartigen Kooperationen stets kritisch gegenüber. Verbraucherschützer bemängeln, dass über den Einzelhandel keine bedarfsgerechten Versicherungsprodukte verkauft werden könnten. Außerdem gebe es bei allen Versicherungsprodukten konkreten Beratungsbedarf, der über den versicherungsspezifisch nicht qualifizierten Einzelhandel nicht geleistet werden könne.
Rechtlich betrachtet geht es um die Frage, ob es sich bei dem Verkauf der Versicherungsprodukte durch den branchenfremden Einzelhandel um eine grundsätzlich erlaubnispflichtige Versicherungsvermittlung i.S.v. § 34d GewO handelt. Die erforderliche Erlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer ist an den Nachweis der Voraussetzungen für eine qualifizierte Beratung (Stichwort: Sachkundeprüfung) gekoppelt und somit für Einzelhandelsunternehmen (in aller Regel) nicht zu erlangen. Daher haben sich die Handelsketten in der Vergangenheit gern auf den Status eines sogenannten "Tippgebers" berufen. Diese sind keine Versicherungsvermittler und unterliegen insoweit nicht der Erlaubnispflicht. Tippgeber ist, wer sich darauf beschränkt, ohne Konkretisierung auf ein bestimmtes Produkt allgemeine Kundendaten aufzunehmen und weiterzugeben. Die Abgrenzung zwischen Versicherungsvermittler und bloßem Tippgeber ist im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nicht geregelt und auch gerichtlich noch nicht eindeutig geklärt. Das Landgericht Wiesbaden hat aber z.B. im Mai 2008 einem Discounter den Verkauf eines Versicherungspaketes untersagt, weil es diesen als erlaubnispflichtige Tätigkeit i.S.v. § 34d GewO eingestuft hat (LG Wiesbaden, 14. Mai 2008 - 11 O 8/08). Im konkreten Fall hatten sich die Versicherungsunterlagen in einer Verkaufsbox befunden, welche im Ladenregal aufgestellt war. An der Ladenkasse wurde dann der Versicherungsvertrag aktiviert und der erste Jahresbeitrag direkt eingezogen - für das LG Wiesbaden ein klarer Fall von erlaubnispflichtiger Versicherungsvermittlung.
Die BaFin hat nun kürzlich in einem Merkblatt Hinweise zu Kooperationen zwischen Versicherungsunternehmen und Handelsketten veröffentlicht - allerdings ohne dem Streitthema irgendetwas Neues hinzuzufügen. Die BaFin stellt lediglich fest, dass der Verkauf von Versicherungsprodukten über den Einzelhandel dann zulässig ist, wenn das Einzelhandelsunternehmen lediglich als Tippgeber auftritt. Die BaFin hat also letztlich nur darauf verzichtet, ein konkretes Verbot für den Vertrieb von Versicherungsprodukten über fachfremde Unternehmen auszusprechen - was rechtlich aber wohl auch bedenklich gewesen wäre. Konkrete Hinweise für die Abgrenzung zwischen Tippgeber und Versicherungsvermittler gibt die BaFin dagegen leider nicht. Das Thema bleibt also spannend. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 16.04.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Aktuell Versicherungen, Versicherungsrecht

