Direktversicherung: Wie sieht die Versteuerung der fälligen Leistungen im Alter aus?
Für Altfälle (Zusagen, die bis 31.12.2004 erteilt wurden) gilt:
Fällige Kapitalleistungen aus der Direktversicherung einschließlich Überschussbeteili-gung fließen -sofern eine Versicherungsdauer von 12 Jahren nicht unterschritten Altzu-sage fortgesetzt wird; wird dagegen (nach dem 1.1.2005) eine neue Zusage erteilt, ist die wird den ehemaligen Beschäftigten bzw. deren Hinterbliebenen einkommensteuerfrei zu. Lediglich bei Verträgen, deren Laufzeit 12 Jahre unterschreitet, entfällt auf die Zinserträge Kapitalertragsteuer.
Fällige Rentenleistungen sind als Leibrenten lediglich mit dem sogenannten Ertragsan-teil zu versteuern. Dieser wird sich nach den Regelungen des Alterseinkünftegesetzes für alle ab 1.1.2005 fälligen Rentenversicherungen um rund ein Drittel reduzieren.
Für Neufälle (Zusagen, die erstmals ab 1.1.2005 erteilt wurden) gilt:
Fällige Rentenleistungen aus einer nach § 3 Nr. 63 EStG geförderten Direktversicherung oder Kapitalleistungen bei Ausübung eines ggfs. vereinbarten Kapitalwahlrechts sind als "sonstige Einkünfte" in voller Höhe zu besteuern (§ 22 Nr. 5 S. 1 EStG).
Autor: insurance1 agency | 23.04.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Betriebliche Altersversorgung, Direktversicherung

