Kaskoversicherung: Nicht eheliche Lebenspartner nicht regresspflichtig

Kaskoversicherung: Nicht eheliche Lebenspartner nicht regresspflichtig
Wer als Lebensgefährte eines Versicherungsnehmers dessen Pkw bei einem Verkehrsunfall beschädigt, kann vom Kfz-Kaskoversicherer nach Schadenregulierung nicht persönlich in Regress genommen werden - jedenfalls dann nicht, wenn er in nicht ehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Versicherten zusammenlebt. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 22. April entschieden und nicht eheliche Lebensgemeinschaften in diesem Punkt mit Ehen gleichgestellt.

Der BGH hatte über die Klage eines Versicherers gegen die Lebensgefährtin seines Versicherungsnehmers zu entscheiden. Dieser besaß bei dem Versicherer eine Kaskoversicherung für seinen Pkw. Selbiges Fahrzeug hatte die später beklagte Lebensgefährtin bei einem von ihr (nicht vorsätzlich) verursachten Verkehrsunfall beschädigt - Konsequenz: Totalschaden. Die Assekuranz regulierte den Schaden, nahm dann aber die Lebensgefährtin in Regress - und berief sich insoweit auf § 67 Abs. 1 VVG a.F., da auf den Versicherungsvertrag noch das Recht des alten VVG anzuwenden war.

Grundsätzlich gehen Schadenersatzansprüche eines Versicherungsnehmers gegen einen Dritten nach § 67 Abs. 1 VVG a.F. auf den Versicherer über, wenn der Versicherer den Schaden gegenüber dem Versicherungsnehmer ersetzt hat. Im alten VVG gab es jedoch die Einschränkung, dass Ersatzansprüche dann nicht auf den Versicherer übergehen, wenn es sich bei dem Schadenverursacher um einen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen handelt und dieser den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 67 Abs. 2 VVG a.F.).

Die Lebensgefährtin des Versicherungsnehmers berief sich gegenüber der Regressforderung des Versicherers dennoch auf den Ausschlusstatbestand des § 67 Abs. 2 VVG a.F. Sie führe mit dem Versicherungsnehmer seit vielen Jahren einen gemeinsamen Hausstand und habe mit diesem seit 1999 ein gemeinsames Kind. Außerdem werde der Lebensunterhalt seit Begründung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gemeinschaftlich aus ihren beiden Einkommen bestritten, ohne dass eine Trennung der erwirtschafteten Mittel vorgenommen werde. Die Lebensgefährtin des Versicherten vertrat gegenüber dem Versicherer daher die Ansicht, sie sei einem Familienangehörigen i.S.v. § 67 Abs. 2 VVG a.F. jedenfalls gleichzustellen. Insofern sei sie nicht regresspflichtig. Daraufhin verklagte die Assekuranz die Lebensgefährtin ihres Versicherungsnehmers.

In letzter Instanz landete die Angelegenheit vor dem BGH. Dieser gab der beklagten Lebensgefährtin dem Grunde nach recht (BGH, 22.04.2009 - IV ZR 160/07). In einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, in der alles aus einer Kasse bezahlt werde, müsse der Partner ebenso durch die Versicherungen seines Lebensgefährten geschützt sein wie in einer Ehe, so der BGH. Schließlich werde der häusliche Friede durch Streitigkeiten über die Verantwortung für etwaige Schäden in nicht ehelichen Lebensgemeinschaften genauso gestört wie bei Ehegatten. Daher sei der Schutzgedanke des § 67 Abs. 2 VVG a.F. analog anzuwenden.

Allerdings verwies der BGH die Sache letztlich an das Berufungsgericht zur weiteren Sachaufklärung zurück, da noch einzelne Voraussetzungen der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien streitig sind.

Hinweis: Mit der VVG-Reform ist die Problematik, mit der sich der BGH zu befassen hatte, abgeschafft worden. Im neuen VVG findet sich die Regelung über den Übergang von Ersatzansprüchen des Versicherungsnehmers auf den Versicherer in § 86. In § 86 Abs. 2 VVG ist bzgl. des Ausschlusses dieses Anspruchsübergangs die Einschränkung auf Familienmitglieder entfernt worden: "Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach § 86 Abs. 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht." Im neuen VVG sind nicht eheliche Lebensgemeinschaften also Ehen ohnehin gleichgestellt, sofern die Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 29.04.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Autoversicherung, KFZ - Versicherung, Versicherungsrecht

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