Ist es möglich, für Zusagen, die erstmals ab 2005 erteilt wurden, über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds eine steuerfreie Kapitalleistung im Rahmen der Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG zu erhalten?

DV, PK oder PF

Nein, die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit der Beiträge setzt voraus, dass die Auszahlung der zugesagten Alters-, Invalditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen in Form einer lebenslangen Rente vorgesehen ist. Sofern die Direktversicherung, Pensionskasse oder der Pensionsfonds im Alter ausschließlich eine Kapitalzahlung vorsieht, kommt die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG nicht in Betracht. Die Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts ist zulässig und steht der Steuerfreiheit der Beiträge nicht entgegen.

Autor: insurance1 agency | 30.04.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Betriebliche Altersversorgung, Direktversicherung

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