Lebensversicherungen: Mehr Rechte für Selbstständige bei Hartz IV-Bezug

Die private Altersvorsorge Selbstständiger, die ihr Gewerbe aufgeben müssen und Hartz IV beantragen, ist künftig besser vor dem Zugriff der Jobcenter geschützt. Das Bundessozialgericht hat am 7. Mai entschieden, dass eine Verpflichtung zur Verwertung des angesparten Vermögens vor der Gewährung von Arbeitslosengeld II unter Umständen eine unzumutbare Härte darstellen kann (BSG, 07.05.2009 - B 14 AS 35/08 R).

Es ging um den Fall einer 55-jährigen gelernten Friseurin, die nach langjähriger Selbstständigkeit mit einem Zoogeschäft ihr Gewerbe im Jahr 2006 krankheitsbedingt aufgeben musste. Seitdem hat sie nur noch geringe Einkünfte als ambulante Hundepflegerin. Daher wandte sie sich an die für sie zuständige Arbeitsagentur und beantragte den Bezug von ergänzendem Arbeitslosengeld II. Bei der obligatorischen Vermögensprüfung stellte das Jobcenter fest, dass die Frau über sieben Kapitallebensversicherungsverträge mit einem insgesamt angesparten Vermögen von rd. 80.000 EUR verfügt - darauf verweigerte die Arbeitsagentur die Zahlung von Hartz IV unter Hinweis darauf, die Frau könne die Lebensversicherungen auflösen und ihren Lebensunterhalt zunächst aus dem dann frei werdenden Vermögen bestreiten.

Die Frau wandte dagegen ein, sie sei bereits seit 1977 selbstständig gewesen und habe daher aus sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung lediglich einen gesetzlichen Rentenanspruch i.H.v. 257 EUR zu erwarten. Daher habe sie die Lebensversicherungsverträge zur zusätzlichen Finanzierung ihres Ruhestandes abgeschlossen. Wenn sie das Geld nun bereits verbrauche, sei sie im Ruhestand quasi mittellos.

Davon ließ sich die Arbeitsagentur allerdings nicht erweichen. Wer praktisch nie in die Sozialversicherung eingezahlt und sich daher vom Solidarsystem abgewandt habe, könne nicht erwarten, dass die Allgemeinheit nun einstehe, obwohl Vermögen vorhanden sei, so die Argumentation des Jobcenters.

Daraufhin beschritt die Frau den Klageweg vor dem Sozialgericht. Der Fall landete schließlich vor dem Bundessozialgericht in Kassel. Die Richter am BSG stellten fest, dass Lebensversicherungen als Altersvorsorge unter einem bestimmten Schutz stehen und Betroffene dadurch Anspruch auf Arbeitslosengeld II haben können. Abhängig sei dies vom Zusammenkommen verschiedener Umstände im Einzelfall. Daraus könne sich unter Umständen eine unzumutbare Härte ergeben, die es verbiete, dass zunächst eigenes Vermögen verbraucht werden müsse, bevor Arbeitslosengeld II-Leistungen erbracht werden könnten.

Das VSG verwies den Fall zur erneuten Sachverhaltsprüfung zurück an das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Dort müsse nun geprüft werden, ob unter Berücksichtigung der Höhe der Versorgungslücke, der Ausbildung sowie gesundheitlicher Einschränkungen der Frau die Versorgungslücke bis zum Renteneintritt nicht mehr auszugleichen sei, so die Richter. Sei dies der Fall müsse die private Altersvorsorge aus Härtegründen geschützt sein. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 13.05.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Private Altersvorsorge

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