Mitwirkungspflichten des Versicherten bei Schadenuntersuchung

Versicherungsnehmer müssen, um Leistungen aus einem Schadenfall von ihrem Versicherer zu erhalten, diesen bei Maßnahmen, die der Untersuchung des Schadens dienen, grundsätzlich unterstützen. Ansonsten verlieren sie unter Umständen ihren Leistungsanspruch.

Umfang und Grenzen der Mitwirkungs- und Kooperationspflichten von Versicherten bei der Schadenuntersuchung lassen sich am besten anhand eines konkreten Falles verdeutlichen. So hatte etwa das Landgericht Köln im Jahr 2005 über die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seine Wohngebäudeversicherung zu entscheiden (LG Köln, 07.04.2005 - 24 S 28/04). Dabei ging es um die Erstattung eines Sturmschadens am Garagendach des Hauses des Versicherten. Im Raum stand eine Schadensumme von 4.500 EUR. Nach Eingang der Schadenmeldung hatte der Versicherer einen Gutachter zur Untersuchung des Schadens zum Versicherungsnehmer entsandt.

Diesem Sachverständigen hatte der Versicherungsnehmer indes den Zutritt zu seinem Haus verweigert. Er berief sich dabei darauf, dass der entsandte Gutachter in der Vergangenheit bereits einmal einen Schadenfall des Versicherten abschlägig beurteilt hatte und dabei jegliche Neutralität hatte vermissen lassen. Ihm sei es daher nicht zuzumuten, sich nun noch einmal mit diesem Sachverständigen abzugeben. Daraufhin hatte die Assekuranz den Ausgleich des gemeldeten Schadens verweigert. Sie berief sich dabei darauf, der Versicherte habe durch sein Verhalten gegen eine vertraglich vereinbarte Obliegenheit verstoßen, denn die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen, die Bestandteil des Versicherungsvertrages waren, enthielten den Passus, dass der Versicherte " dem Versicherer - soweit möglich - jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten" habe (§ 20 Nr. 1d, Nr. 2 VGB 96).

Sowohl das erstinstanzlich zuständige Amtsgericht Köln als auch die Richter am LG Köln, die sich im Berufungsverfahren mit der Angelegenheit zu beschäftigen hatten, folgten der Argumentation der Assekuranz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers ergebe sich unmittelbar aus der Weigerung des Versicherten, den vom Versicherer beauftragten Sachverständigen eine Schadenfeststellung vor Ort zu ermöglichen. Damit habe der Kläger vorsätzlich seine sich aus § 20 Nr. 1d, Nr. 2 VGB 96 ergebende Obliegenheit, dem Versicherer auf dessen Verlangen im Rahmen des Zumutbaren jede Untersuchung über die Ursache und die Höhe des Schadens und den Umfang seiner Entschädigungspflicht zu gestatten, verletzt, so die Richter. Rechtsfolge sei der Verlust des Versicherungsschutzes, ergo die Leistungsfreiheit des Versicherers.

Zwar gebe nach Darstellung des LG Köln grundsätzlich auch die Möglichkeit, einen konkreten Sachverständigen abzulehnen, aber in diesem Fall seien die näheren Umstände der Ablehnung "vollständig im Dunkeln" geblieben. Der Versicherungsnehmer habe sich lediglich darauf berufen, dass der beauftragte Sachverständige irgendwann einmal ein abschlägiges Gutachten gegen ihn erstellt habe. Dies reiche für eine konkrete Darstellung nachvollziehbarer Gründe für die Ablehnung des Gutachters aber nicht aus, so die Richter - insbesondere deshalb, weil der Umstand der Ablehnung des Sachverständigen im gesamten Rechtsstreit im Mittelpunkt der Auseinandersetzung der Parteien gestanden habe. Das LG Köln wies daher die Berufung des Versicherten zurück, die Assekuranz musste den Schaden am Garagendach nicht erstatten.

Regelungen zum Umfang von Mitwirkungs- und Kooperationspflichten des Versicherungsnehmers bei der Untersuchung eines Schadens finden sich in allen Versicherungsbedingungen von Schadenversicherungen. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer solchen Obliegenheitspflicht ist in der Regel die Leistungsfreiheit des Versicherers die Folge. Versicherungsnehmer sollten daher vor einer Schadenmeldung die Vertragsunterlagen genau prüfen, um den etwaigen Verlust des Versicherungsschutzes durch eigenes Verhalten nicht zu gefährden. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 04.06.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

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