Bundesverfassungsgericht bestätigt Gesundheitsreform 2007

Die Gesundheitsreform 2007 verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) am 10. Juni entschieden und damit die Verfassungsbeschwerden mehrerer privater Krankenversicherer gegen verschiedene Regelungen der Reform in allen Punkten zurückgewiesen - ein herber Schlag für die Branche.

Die PKV-Unternehmen hatten sich neben weiteren Regelungen unter anderem gegen die Pflicht zur Einführung des sogenannten Basistarifs gewehrt. Diesen Tarif, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen des Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) vergleichbar sein müssen, und dessen Beitrag den Höchstbeitrag der GKV nicht übersteigen darf, müssen die PKV-Unternehmen seit dem 1. Januar 2009 per Gesetz anbieten. Außerdem regelt die Gesundheitsreform, dass Privatversicherte bei einem Kassenwechsel ihre Alterungsrückstellungen zum Teil mitnehmen dürfen.

Die privaten Krankenversicherer hatten beanstandet, dass sie durch diese Neuregelungen in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet seien, insbesondere, weil im Basistarif keine Gesundheitsprüfung vorgenommen werden darf und somit Antragsteller wegen Krankheiten oder ihres Alters nicht abgelehnt bzw. Risikoaufschläge erhoben werden dürfen. Das sahen die Richter am BVerfG indes nicht so. Zwar stellten die Neuregelungen einen Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte - wie etwa die Berufs- und die Vereinigungsfreiheit - dar, diese seien aber im Interesse des Allgemeinwohls gerechtfertigt, so das BVerfG. Denn es gehöre "zum Kern des Sozialstaatsprinzips, allen Einwohnern eine bezahlbare Krankenversicherung zu sichern". Auch die Regelung über die (teilweise) Mitnahme von Alterungsrückstellungen sei gerechtfertigt, weil dadurch der Wettbewerb zwischen den PKV-Versicherern gefördert werde.

Die durch die Gesundheitsreform 2007 eingeführte Erhöhung der Voraussetzungen für einen Wechsel von der GKV in die PKV hatte vor dem BVerfG ebenfalls Bestand. Seit dem 1. April 2007 ist der Ausstieg aus der Pflichtversicherung der GKV hinein in die PKV nur noch möglich, wenn Lohn oder Gehalt des GKV-Versicherten in drei aufeinanderfolgenden Jahren oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) lag. Bis zum 31. April 2007 lag diese Wartezeit bei nur einem Jahr. Das BVerfG hält die Verlängerung der Wartezeit u.a. deshalb für rechtens, weil dadurch z.B. akademische Berufsanfänger, die zuvor als Schüler und Studenten jahrelang in der GKV beitragsfrei familienversichert waren und "von den Leistungen der Solidargemeinschaft profitiert haben", als Beitragszahler für eine gewisse Zeit weiter an die Solidargemeinschaft gebunden werden. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 10.06.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Krankenversicherung, Private Krankenversicherung

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