Automietvertrag: Mieter haftet nicht für Verschulden eines anderen Fahrzeugführers
Eine AGB-Klausel die in einem Automietvertrag einen Vollkaskoschutz ausschließt, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch einen anderen Fahrzeugführer als den Mieter selbst verursacht wird, ist unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Das hat der Bundesgerichtshof kürzlich entschieden (BGH, 20.05.2009, XII ZR 94/07).
Über folgenden Sachverhalt hatte der BGH zu entscheiden: Es ging um den Rechtsstreit zwischen einem gewerblichen Autovermieter, der der späteren Beklagten einen Kleintransporter vermietet hatte - und zwar zum Zwecke der Weitervermietung. Der Vertrag enthielt neben einer Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung i.H.v. 511,- EUR in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) auch den Passus, dass diese Haftungsreduzierung ausgeschlossen sein sollte, wenn ein Schaden durch den Fahrzeugführer (also in diesem Fall nicht die "Hauptmieterin") vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wird.
In der Folgezeit vermietete die Mieterin das Fahrzeug vertragsgemäß weiter. Der "Folgemieter" verursachte in Absprache mit einer weiteren Person vorsätzlich einen Unfall, bei dem am Mietfahrzeug des Autovermieters ein Schaden von rund 7.300,- EUR entstand. Die Vertragspartnerin des Autovermieters zahlte in der Folge lediglich die Selbstbeteiligung i.H.v. 511,- EUR an die Autovermieterin. Diese forderte daraufhin die Erstattung des restlichen Schadens von ihrer Mieterin sowie den beiden Unfallbeteiligten als Gesamtschuldner. Die Sache landete vor Gericht - in letzter Instanz schließlich vor dem BGH. Dabei ging es im Wesentlichen um die Haftung der Vertragspartnerin des Autovermieters - ein Schadenersatzanspruch gegen die beiden Unfallverursacher war letztlich unstreitig gegeben.
Eine Haftung der "Hauptmieterin" verneinte der BGH dagegen. Der Mieter eines Kraftfahrzeugs müsse, wenn der Mietvertrag eine Haftungsreduzierung nach Art der Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung enthalte, darauf vertrauen dürfen, dass die Reichweite des mietvertraglich vereinbarten Schutzes im Wesentlichen dem Schutz entspricht, den er als Eigentümer des Kraftfahrzeugs und als Versicherungsnehmer in der Fahrzeugvollversicherung genießen würde. Nur dann genüge der (gewerbliche) Vermieter von Kraftfahrzeugen seiner aus dem Grundsatz von Treu und Glauben erwachsenen Verpflichtung, schon bei der Formulierung seiner AGB die Interessen künftiger Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen.
In der Kfz-Vollversicherung ist es nun aber so, dass bei einer Schadenverursachung der Versicherungsnehmer nur dann haften muss, wenn er den Schaden selbst vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat. Dies regelt § 61 VVG a.F. (im neuen VVG findet sich diese Regelung in § 81 VVG). Für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Fahrers, dem der Versicherungsnehmer das Fahrzeug überlassen hat, muss er dagegen nach dem Gesetzeswortlaut nicht aufkommen - somit ist jede Zurechnung eines Drittverschuldens zulasten des Versicherungsnehmers nach dem VVG für den Bereich Schadenversicherung grundsätzlich ausgeschlossen.
Dieser Grundsatz müsse laut BGH auch in der Kaskoversicherung für den Mieter eines Kraftfahrzeugs gelten, der sich gegen besonderes Entgelt eine Reduzierung seiner Haftung gegenüber dem Vermieter "erkauft". Insoweit sei die Klausel in den AGB des Autovermieters, die die vereinbarte Haftungsreduzierung für den Fall ausschließt, dass ein anderer Fahrzeugführer als der Mieter selbst einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, als unangemessene Benachteiligung des Mieters nach § 305 BGB unwirksam. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 29.07.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Autoversicherung, Versicherungsrecht

