Hofladen eines Landwirtes als Gewerbebetrieb

Der Hofladen eines Landwirtes kann als selbstständiger Gewerbebetrieb zu beurteilen sein, wenn über den Laden neben eigenerzeugten Produkten auch Fremdprodukte verkauft werden (BFH, Urteil vom 25.03.2009 - IV R 21/06).

Landwirte gehen immer häufiger dazu über, die von ihnen erzeugten Produkte direkt an den Endverbraucher zu vermarkten. Dies geschieht üblicherweise über Marktstand, Verkaufswagen oder Hofladen. Um die Attraktivität der Absatzstellen für den Endverbraucher zu erhöhen, erweitern die Landwirte ihr Warensortiment häufig um zugekaufte Waren unterschiedlichster Art. Im Streitfall führte der Kläger einen solchen Hofladen, in dem er auch zugekaufte Waren verkaufte.

Der BFH vertritt in seinem Urteil die Ansicht, dass sich die Landwirte durch das Angebot zugekaufter Waren im Hofladen händlertypisch und damit gewerblich verhalten. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob überhaupt und wenn ja, ab wann die Handelstätigkeit die landwirtschaftliche Tätigkeit "infiziert" und dort zu einer Umqualifizierung der landwirtschaftlichen Einkünfte führt. Das Gericht nahm den Fall zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung teilweise zu korrigieren und neue Grenzen für die Annahme eines Gewerbebetriebs festzulegen. Danach sei ein Hofladen dann als gewerblich anzusehen, wenn der darin getätigte Nettoumsatz mit Fremdprodukten aller Art nachhaltig ein Drittel des Nettogesamtumsatzes oder den Höchstbetrag von 51.500 EUR übersteigt. Werde eine dieser Grenzen drei Jahre in Folge überschritten, führe die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen einschließlich des Verkaufs von Eigenprodukten ab dem vierten Jahr zu gewerblichen Einkünften. Der bisherige landwirtschaftliche Betrieb spaltet sich durch die Handelstätigkeit damit in zwei Betriebe auf, einen landwirtschaftlichen und einen gewerblichen, so die Richter.

Sofern der Landwirt allerdings nur eigenerzeugte Produkte ab Hof in nicht eigens hergerichteten Räumen an Dritte verkauft, verbleibe es stets bei landwirtschaftlichen Einkünften. Im Streitfall wurden die schädlichen Grenzen nicht überschritten, sodass die gesamte Verkaufstätigkeit im Hofladen noch zu landwirtschaftlichen Einkünften führte. Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 29.07.2009. Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 03.08.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

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