Rechtsformen von Vermittlerbetrieben
Versicherungsvermittler haben nicht nur mit den kurzfristigen Folgen der Finanzkrise zu kämpfen. Nicht selten stellt sich auch die Frage, in welcher Rechtsform der Vermittlerbetrieb geführt werden soll. Einen Überblick über mögliche Modelle, damit verbundene Anforderungen und unterschiedliche Risiken gibt Matthias Beenken in der Zeitschrift Versicherungsvertrieb (4/2009, S. 11 - 14).
Im klassischen Sinne ist ein hauptberuflich tätiger Versicherungsvermittler ein Kaufmann, sodass ein Großteil der Vermittler auch als Kaufmann im deutschen Handelsregister eingetragen ist. Nicht wenige Vermittler sind allein tätig, arbeiten im Rahmen eines Agenturvertrages mit einem Versicherungsunternehmen zusammen und kümmern sich um die Akquise von Neukunden sowie die Betreuung von bestehenden Versicherungsverträgen. Doch in Deutschland ist zweifellos nicht jede Versicherungsagentur ein Ein-Mann-Betrieb. Einer aktuellen Umfrage zufolge haben mittlerweile rund 15 % der Versicherungsvermittlerbetriebe zwei oder mehr Inhaber, jedes fünfte Maklerbüro wird von mehreren Inhabern geführt.
Anders sieht es im Ausschließlichkeitsvertrieb aus: Hier existieren vor allem sogenannte Bürogemeinschaften, in denen sich mehrere Einzelvertreter zusammentun, um die durch Miete, Ausstattung und Personal entstehenden Fixkosten zu reduzieren. Im Gegensatz zu normalen Vermittlerbetrieben oder Maklerbüros mit mehreren Inhabern arbeiten Vertreter in Bürogemeinschaften jeweils auf eigene Rechnung, ein gemeinsames Wirtschaften findet nicht statt. Wenn dies doch der Fall wäre, würde die Bürogemeinschaft zwangsläufig als offene Handelsgesellschaft (oHG) eingestuft, was wiederum Auswirkungen auf den Steuerfreibetrag im Rahmen der Gewerbesteuer hätte. Denn in einer OHG organisierte Vertreter können nur einfach vom Gewerbesteuer-Freibetrag in Höhe von 24.500 EUR profitieren, während unabhängig voneinander arbeitende Vertreter jeweils Anspruch auf den Freibetrag haben. Rechtsexperten warnen offene Bürogemeinschaften davor, gemeinsame Konten zu führen oder zu eng zusammenzuarbeiten. Denn neben den steuerlichen Defiziten bringt eine oHG den Nachteil mit sich, dass die Partner für jeweilige Verbindlichkeiten des anderen haften - und nicht nur Kosten einsparen.
Den Charakter einer oHG auf Fixkostenvorteile und steuerliche und haftungstechnische Nachteile zu beschränken, ist allerdings zu einfach. Denn wenn sich mehrere Vermittler zusammenschließen und im besten Fall noch Spezialisten in unterschiedlichen Versicherungssparten sind, entsteht eine aus Kundensicht attraktive Anlaufstelle, die eine hochwertige Beratung und Betreuung in vielen Versicherungssparten offeriert, die jeweiligen Stärken einzelner Versicherungsmakler bündelt und somit potenzielle Schwächen einzelner Vermittler ausgleicht. Die Gesellschaftsgründung kann in einigen Fällen auch zur Bindung qualifizierter Mitarbeiter beitragen. Denn gut ausgebildete Mitarbeiter sind schwer zu finden und haben nicht selten Selbstständigkeitspläne. Durch die Gründung einer Gesellschaft können solche Mitarbeiter als Partner integriert und so langfristig an den Betrieb gebunden werden.
Nicht selten geht es Vermittlern bei der Gründung von Gesellschaften auch darum, neues Kapital, z.B. für den Erwerb von Kundenbeständen, zu erhalten. Das Problem vieler Vertreter ist, dass sie von den Banken als wenig kreditwürdig eingestuft werden, privaten Geldgebern keine attraktive Rendite bieten können und somit nur schwerlich an frisches Kapital kommen. Oftmals müssen deshalb auch private Vermögensbestände als Sicherheit herhalten. Und hier birgt gerade die oHG Gefahren: Denn wie bereits dargestellt, haften Partner in Gesellschaften auch für die Verbindlichkeiten der anderen Teilhaber - und in der klassischen oHG als Personengesellschaft haften Partner sogar mit ihrem Privatvermögen. Die Berufshaftpflichtversicherung greift dabei nicht in jedem Fall bzw. kommt nicht immer für den kompletten Schaden auf.
Nicht zuletzt aus diesem Grunde hat sich die GmbH auch bei Vermittlerbetrieben längst etabliert. Während Vertreter grundsätzlich mit einem geringeren Haftungsrisiko arbeiten, da im Ausschließlichkeitsvertrieb die Assekuranzen oftmals einen Großteil der Haftung übernehmen, sind Makler einem weitaus höheren Risiko ausgesetzt, sodass sich gerade für sie die Gründung einer GmbH lohnt. So werden die meisten der in Deutschland als GmbH organisierten Vermittlerbetriebe von Versicherungsmaklern geführt, und eben nicht von Ausschließlichkeitsvertretern. Hinzukommt, dass viele Versicherer nicht bereit sind, im Ausschließlichkeitsvertrieb überhaupt mit Kapitalgesellschaften oder GmbHs zusammenzuarbeiten. Wollen Vertreter ihren Betrieb dennoch in eine GmbH umwandeln, sollten aber in jedem Fall individuelle Verträge mit Assekuranzen ausgehandelt werden, die unter anderem wichtige Details zur Nachfolge festsetzen. Eine GmbH oder gar eine AG machen zudem die Hinterlegung eines Stammkapitals erforderlich, dass bei GmbHs 25.000 EUR beträgt. Ein weiterer Grund für Vertreter, auf die Gründung einer GmbH und mögliche Haftungsvorteile zu verzichten.
Genau dieses Problem scheint die Gesellschaftsform Limited (Ltd.) zu lösen. Sie bietet einen der GmbH ähnlichen Haftungsschutz, ohne dass ein hohes Stammkapital erforderlich ist. Allerdings werden den britisch-deutschen Limiteds, die in Deutschland geführt werden und in Großbritannien meist nur als Briefkastenfirmen existieren, seit geraumer Zeit der Zugang zum deutschen Markt und die Eintragung ins deutsche Vermittlerregister verweigert. Und auch in Großbritannien erhalten sie als nicht-ansässige Limiteds keine Genehmigung mehr. Als weitere Rechtsform-Alternative wurde in Deutschland Ende 2008 die Unternehmergesellschaft (UG) eingeführt, um finanzschwachen Vermittlern die Gründung einer GmbH zu ermöglichen. Das Prinzip orientiert sich stark am Limited-Modell mit Haftungsvorteilen und dem äußerst geringen Stammkapital von nur 1 EUR. Einziger Unterschied: Ein Viertel des jährlich erzielten Gewinns muss für den Aufbau eines Stammkapitals von wiederum 25.000 EUR eingesetzt werden, um die Gesellschaft bei Erreichen dieser Summe dann in eine GmbH umwandeln zu können.
Schwierig wird es für Vermittlerbetriebe, wenn sie als Mischgesellschaft konstruiert und beispielsweise als Komplementär-GmbH und Kommanditgesellschaft ausgelegt sind. Dann stellt sich die Frage, ob diese Gesellschaftskonstruktion auf der einen Seite als Makler (Komplementär-GmbH) und auf der anderen Seite als Vertreter (Kommanditgesellschaft) agiert. Im Zweifelsfall sollten solche Gesellschaften in Makler- und Vertreterbetrieb getrennt werden, um etwaigen Problemen aus dem Weg zu gehen und gegenüber dem Kunden transparent aufzutreten. In Zeiten der Finanzkrise ist das eine erstrebenswerte Eigenschaft, die langfristig auch zum wirtschaftlichen Erfolg eines Vermittlerbetriebes beiträgt. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 05.08.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsmakler

