Kindergeldanspruch bis zur Durchführung einer Wiederholungsprüfung
Ein Kindergeldanspruch im Rahmen einer Berufsausbildung besteht für die Zeit einer ernsthaften und nachhaltigen Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung. Das gilt auch dann, wenn das Ausbildungsverhältnis in Bezug auf den Lehrbetrieb nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung endet und das Kind in der Vorbereitungszeit keine Berufsschule besucht (BFH, Urteil vom 02.04.2009 - III R 85/08).
Der Sohn des Klägers wurde zum Groß- und Einzelhandelskaufmann ausgebildet. Nachdem er im Mai 2007 die Abschlussprüfung nicht bestanden und das Ausbildungsverhältnis zum 20.06.2007 geendet hatte, meldete er sich bei der Berufsschule als Gastschüler an, bereitete sich im Eigenstudium auf die Abschlussprüfung vor und bestand diese im Januar 2008. Die Familienkasse hob die Festsetzung des Kindergeldes ab Juli 2007 auf, da die "freie Selbstausbildung" des Sohnes in der Zeit zwischen Juli 2007 und Januar 2008 keine Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechtes sei. Hiergegen klagte der Vater des Kindes erfolgreich vor dem Finanzgericht (FG) des Saarlandes.
Die von der Familienkasse gegen das Urteil des FG eingelegte Revision hatte keinen Erfolg.
Die halbjährige Vorbereitungszeit auf die bestandene Wiederholungsprüfung gehörte nach Ansicht des Bundesfinanzhofes (BFH) noch zur Ausbildungszeit, sodass der Kläger auch für diese Zeit Anspruch auf Kindergeld gehabt habe. In Berufsausbildung befinde sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Die Ausbildungsmaßnahme brauche Zeit und Arbeitskraft des Kindes nicht überwiegend in Anspruch zu nehmen. Schließt die Berufsausbildung mit einer Prüfung ab, sei das Berufsziel erst mit dem Bestehen der Prüfung erreicht. Das gilt nach Ansicht der Richter grundsätzlich auch dann, wenn das Kind erst die Wiederholungsprüfung besteht. Hierfür reiche es aus, dass es sich ernsthaft und nachhaltig auf die Wiederholungsprüfung vorbereitet.
Sofern sich ein Kind ohne regelmäßigen Besuch einer Ausbildungsstätte selbstständig auf Prüfungen vorbereitet, seien an den Nachweis und die Ernsthaftigkeit der Vorbereitung grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Wer sich allerdings - wie im Streitfall - zur erstmöglichen Wiederholungsprüfung anmeldet und diese besteht, bei dem ist nach Ansicht des BFH in der Regel zu unterstellen, dass er sich ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet hat. Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 10.08.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

