BGH-Urteil zu den Nebenpflichten eines Versicherungsmaklers

Lässt sich ein Versicherungsnehmer nach einem Unfall bei der Schadenabwicklung von seinem Versicherungsmakler unterstützen, so muss dieser auf einen drohenden Anspruchsverlust hinweisen. Kommt er dieser Nebenpflicht aus dem Maklervertrag nicht nach, hat er Schadenersatz zu leisten (BGH, 16.07.2009 - III ZR 21/09).

Der BGH hatte sich innerhalb des Verfahrens einmal mehr mit der Rolle des Versicherungsmaklers als Interessenverwalter des Versicherungsnehmers zu beschäftigen. In dem entschiedenen Fall war dem Kläger unter anderem eine Unfallversicherung durch den beklagten Makler vermittelt worden. Nachdem der Kläger im Jahr 2002 mit seinem Motorrad verunglückte, bereitete der Beklagte die Schadenanzeige vor und versandte diese nach Unterzeichnung des Anspruchstellers an den Unfallversicherer. Dieser kritisierte jedoch die Unvollständigkeit der Anzeige und bat den Versicherungsnehmer, nachzubessern. Der Kläger blieb daraufhin aber tatenlos und informierte auch den betreuenden Makler erst zwei Jahre später. Der daran anschließende Versuch, den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Leistungen aus der Unfallversicherung geltend zu machen, blieb erfolglos. Der Versicherer verwies auf die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 AUB 94. Danach wird der Versicherer von seiner Leistung frei, wenn 15 Monate nach dem Unfallereignis noch kein Arzt die Invalidität des Versicherungsnehmers festgestellt hat.

Mit der Nachricht, keine Versicherungsleistungen als Schadenersatz für die auf den Unfall zurückzuführenden Einschränkungen zu erhalten, zog der Versicherungsnehmer vor Gericht. Der BGH gab der Klage teilweise statt und verpflichtete den Versicherungsmakler zur Zahlung von 12.499,38 EUR.

Die Richter stützten ihre Entscheidung auf die Sachwalterrolle des Beklagten als Versicherungsmakler. Der damit verbundene Pflichtenkreis umfasse auch die Hilfestellung bei der Schadenregulierung. Wer seinen Versicherungsnehmer unterstützt, müsse eine sachgerechte Schadenanzeige erstellen, d.h. der Makler hat dafür zu sorgen, dass ein etwaiger Anspruch auf Leistungen des Versicherers nicht gefährdet wird. Im konkreten Fall musste der Makler aufgrund der ihm bekannten Verletzungen davon ausgehen, dass ein Anspruch auf Leistung wegen Invalidität wahrscheinlich ist. Während man von einem Versicherungsnehmer nicht erwarten kann, dass er mit den Versicherungsbedingungen vertraut ist, verfügt der Beklagte sehr wohl über die nötige Sachkunde. Er hätte somit über die gesetzlichen Voraussetzungen wie der Ausschlussfrist des § 7 AUB belehren müssen.

Dem Einwand des Beklagten, den Kläger treffe ein überwiegendes Mitverschulden am eingetretenen Schaden, folgte der Senat nur zum Teil. Der Versicherungsnehmer müsse sich ein hälftiges Mitverschulden anrechnen lassen, da er auf das Schreiben des Versicherers nicht reagierte und auch den Beklagten erst Jahre später informierte. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 13.08.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsmakler

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