Haftung des Leiters der Wertpapierabteilung einer Bank für hinterzogene Steuern
Die Haftung des Leiters der Wertpapierabteilung eines Kreditinstituts für hinterzogene Steuern von Wertpapierkunden ist zweifelhaft, wenn die Steuerhinterziehung nicht individuell für einzelne Bankkunden festgestellt werden kann (BFH, Beschluss vom 16.07.2009 - VIII B 64/09).
Der Leiter der Wertpapierabteilung einer Bank war wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung vom Finanzamt in Haftung genommen worden, weil auf dessen Initiative und mit dessen Billigung in zahlreichen Fällen Wertpapiere anonym ins Ausland übertragen worden waren. Das Finanzamt hatte zwar trotz Kooperation des Kreditinstituts die betreffenden Steuerpflichtigen, die die Transaktionen getätigt hatten, nicht ermitteln können; es hatte aber aufgrund von statistischen Auswertungen in vergleichbaren Fällen die Höhe der hinterzogenen Einkommensteuer geschätzt und (vermindert um einen Abschlag von 25 %) zur Grundlage des Haftungsbescheides gemacht. Diesen Haftungsbescheid hat der Betroffene angefochten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat ernstliche Zweifel, ob der Haftungsbescheid rechtmäßig ist. Es sei bisher höchstrichterlich nicht geklärt, welche Auswirkungen es für die Haftung wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung hat, wenn die mutmaßlichen Haupttäter einer Steuerhinterziehung nicht ermittelt werden können. Durch die nicht mögliche Ermittlung der Haupttäter könne folglich nicht individuell festgestellt werden, ob eine Steuerhinterziehung überhaupt begangen und welche Steuer dadurch konkret hinterzogen worden ist. Es sei zweifelhaft, ob sich das Vorliegen einer Steuerhinterziehung im Einzelfall mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsaussagen begründen lässt und ob eine belastbare Aussage aufgrund von Statistiken über das Verhalten von Wertpapierinhabern getroffen werden kann.
Die Richter des BFH haben die Vollziehung des Haftungsbescheides bis zum Ende des noch anhängigen finanzgerichtlichen Klageverfahrens ausgesetzt. Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 12.08.2009. Der Beschluss ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 14.08.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

