"Fingerfood" im Kino ermäßigt zu besteuern

Popcorn, Hot Dogs, Nachos, Süßigkeiten und andere Speisen, die im Kino an Besucher verkauft werden, können dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen (BFH, Urteil vom 18.02.2009 - V R 90/07). Im Streitfall hatte die Betreiberin eines Kinokomplexes die Umsätze, die sie mit dem Verkauf von Speisen im Eingangsbereich zu den Kinosälen erzielte, dem ermäßigten Umsatzsteuersatz i.H.v. 7 unterworfen. Das Finanzamt vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, dass die Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 unterliegen müssten und setzte die fälligen Umsatzsteuer-Vorauszahlungen entsprechend fest.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg.
Die Richter sind der Auffassung, dass die mit dem Verkauf des "Fingerfood" erbrachten Leistungen keinen restaurationsartigen Charakter aufweisen, sodass sie nicht als "sonstige Leistungen" dem Regelsteuersatz unterfallen. Vielmehr ist ihr Verkauf als Lieferung von steuerbegünstigten Gegenständen anzusehen, die ermäßigt zu besteuern ist. Bei der entscheidenden Abgrenzung zwischen Lieferung und Dienstleistung im Zusammenhang mit der Abgabe von Speisen und Getränken, die nach qualitativen Gesichtspunkten vorzunehmen ist, sei im Streitfall von einer Lieferung auszugehen, weil die Klägerin keine überwiegenden Dienstleistungselemente ausgeführt habe. Zwar beinhalte die verzehrfertige Zubereitung und Abgabe der Speisen ein gewichtiges Dienstleistungselement. Jedoch habe die Klägerin darüber hinaus keine weitere Dienstleistung erbracht, die für die Feststellung eines qualitativen Überwiegens der Dienstleistung nötig wäre. Denn hierfür seien mindestens zwei Dienstleistungselemente erforderlich, die im Streitfall nicht ersichtlich seien.
Zum einen habe die Klägerin keine besonderen Vorrichtungen bereitgestellt, die den Verzehr der Speisen an Ort und Stelle ermöglichen oder erleichtern sollten. Allein die Kinobestuhlung könne nicht als besondere Verzehrvorrichtung angesehen werden. Zum anderen stelle die Bereitstellung von Toiletten und Waschmöglichkeiten sowie die Reinigung der Kinosäle kein besonderes Dienstleistungselement für den Verkauf des "Fingerfood" dar, da die Klägerin diese Leistungen wegen des Kinobetriebs ohnehin hätte erbringen müssen. Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 17.08.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

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