Mehr Rechte für Anleger und Vertreter

Während sich Anleger über einen verbesserten Anlegerschutz freuen können, wurden aktuell auch die Regelungen zu Ausgleichsansprüchen von Versicherungsvertretern gegenüber Assekuranzen reformiert. Bereits am 5. August ist das entsprechende Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung in Kraft getreten.

110 Jahre war das alte Schuldverschreibungsgesetz gültig, nun wurde es komplett "erneuert". Offensichtlich ist, dass das alte Gesetz den Veränderungen und Anforderungen der stark internationalisierten Märkte und seinen Produkte nur noch bedingt Rechnung tragen konnte. Hauptziel der vom Gesetzgeber durchgeführten Reform ist, die bisherige Undurchsichtigkeit abzuschaffen und Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu verbessern.

Interessant ist, welche zentralen Auswirkungen die Novelle hat. Als Teil der Reformierung wurde beispielsweise der Anlegerschutz wesentlich gestärkt, wobei die beschlossenen Neuerungen endgültig erst zum 1. Januar 2010 in Kraft treten werden. Die Reform soll dafür sorgen, dass Wertpapieranleger im Falle einer Falschberatung ihre Ansprüche leichter und schneller durchsetzen können. Auch hier spielt der Faktor Transparenz eine entscheidende Rolle, müssen Banken in Zukunft Beratungsgespräche mit Privatkunden stets ordnungsgemäß protokollieren und dem Kunden das angefertigte Protokoll zur Verfügung stellen. Probleme könnten die Neuerungen insbesondere dem Telefonvertrieb von Banken bereiten, bringen die neuen Dokumentationspflichten doch einen erheblichen Aufwand mit sich. Denn um diesen Dokumentationspflichten tatsächlich gerecht werden zu können, müssen auch telefonische Beratungsgespräche mitgezeichnet und die Protokolle dem Kunden zur Verfügung gestellt werden. Das Problem: Werden die Pflichten nicht oder nur unzureichend erfüllt, besteht für den Kunden eine Rücktrittsrecht - zum Schaden der Bank. Fraglich ist bisher, ob beispielsweise digitale Signaturen oder Online-Archive für die Zustellung des Gesprächsprotokolls ausreichend sind. Offen ist auch, inwieweit die neuen Vorgaben mit anderen gesetzlichen Regelungen (wie zum Beispiel dem EU-Fernabsatzrecht) überhaupt vereinbar sind.

Besonders im Fokus der Novelle steht auch der in Artikel 6a festgehaltene und nun abgeänderte § 89b Abs. 1 HGB, der zentrale Regelungen zum Ausgleichsanspruch von Versicherungsvertretern nach Beendigung von Vertreterverträgen trifft. Interessant ist die Platzierung im neuen Schuldverschreibungsgesetz, da Ausgleichsregelungen eigentlich ein völlig differenter Sachverhalt sind. Grund für die Anpassung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Bisher hatte ein Versicherungsvertreter in Anlehnung an den alten § 89b Abs. 1 S. 1 HGB dann Anspruch auf Ausgleichszahlungen, wenn vom Vertreter aufgebaute Geschäftsverbindungen der Gesellschaft auch nach Ende des Vertretervertrages starke Vorteile verschaffen, der Vertreter im Gegenzug auf alle weiteren Provisionen verzichtet und die Ausgleichszahlungen im Rahmen der "Billigkeit" liegen. Insbesondere die starke Stellung des Provisionsverzichts war dem Europäischen Gerichtshof ein Dorn im Auge (EuGH, 26.03.2009 - C-348/07). Die Europa-Richter passten den rechtlichen Standard an die Handelsvertreter-Richtlinie 86/653/EWG vom 18.12.1986 an, sodass der Provisionsverzicht künftig als Teil der Billigkeitsprüfung ausgelegt werden muss und insoweit als unabhängige, zwingend erforderliche Bedingung entfällt. Dies könnte unter anderem bedeuten, dass für Ausgleichszahlungen in Zukunft nicht nur Abschlussprovisionen, sondern auch Folgeprovisionen infrage kommen - und Vertreterrechte somit wesentlich gestärkt werden.

Branchenverbände rechnen allerdings nicht damit, dass die Novelle starke Veränderungen für die Versicherungswirtschaft mit sich bringt. Die schnelle Umsetzung der Reform kommt für den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) und die Vermittlerverbände offenbar überraschend, wird aber durchaus begrüßt - auch wenn nicht erwartet wird, dass sich zum Beispiel die Ausgleichsansprüche zugunsten der Vermittler nun stark erhöhen werden. Mit Spannung erwarten die Verbände, welche Auswirkungen auf die Rechtsprechung der neue § 89b HGB tatsächlich hat. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 17.08.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Finanzen

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