Hausratversicherer müssen nicht zwingend auf Erfordernis einer Stehlgutliste hinweisen
Hausratversicherer müssen Versicherte im Schadenfall durch einen Einbruch nicht darauf hinweisen, dass diese unverzüglich eine Stehlgutliste vorlegen müssen, um nicht den Anspruch auf Ersatz des Schadens zu verlieren - jedenfalls dann nicht, wenn der Versicherte diese Information bereits bei der Meldung des Einbruchs von der Polizei erhalten hat. Das hat das Oberlandesgericht Celle in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschieden.
Inhaber einer Hausratversicherung, die Opfer eines Einbruchs werden, müssen ihrem Versicherer im Schadenfall diesen unverzüglich anzeigen und der Polizei ebenso unverzüglich eine Liste der gestohlenen Gegenstände vorlegen - die sogenannte Stehlgutliste. Die unverzügliche Einreichung der Stehlgutliste ist Bestandteil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hausratversicherung (VHB) und gehört zu den Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Bei vorsätzlicher Verletzung dieser Obliegenheit ist der Versicherer leistungsfrei, bei grob fahrlässigem Verschulden ist er zur anteiligen Kürzung der Entschädigungsleistung berechtigt. Bis zum Inkrafttreten der VVG-Reform im Jahr 2008 wurde der Versicherer auch bei grober Fahrlässigkeit des Versicherten vollständig leistungsfrei (vgl. z.B. VHB 2000).
An die Unverzüglichkeit werden strenge Anforderungen geknüpft. So konnten sich Assekuranzen in der Vergangenheit regelmäßig auf Leistungsfreiheit bzw. -kürzung berufen, wenn von einem Einbruch betroffene Versicherungsnehmer eine solche Liste erst einige Wochen nach dem Schadenfall eingereicht hatten. Im vergangenen Jahr hat der Bundesgerichtshof allerdings entschieden, dass Versicherer verpflichtet sind, Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass sie der Polizei unverzüglich eine Stehlgutliste vorzulegen haben (BGH, 17.09.2008 - IV ZR 317/05). Zudem müssen die Assekuranzen ihre Kunden über die Rechtsfolgen einer verspäteten Einreichung der Unterlagen aufklären. Unterlässt ein Versicherer dies, so kann er sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung dieser Obliegenheit berufen. Dieses Urteil interpretierten andere Gerichte in Folgeentscheidungen als faktisches Todesurteil für den Einwand der verspäteten Einreichung der Stehlgutliste, auf den sich nach wie vor viele Versicherer berufen.
Dass dem tatsächlich nicht so ist, zeigt nun die angesprochene Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle, 29.01.2009 - 8 U 187/08). Der BGH habe damals nur in einer ganz bestimmten Fallkonstellation entschieden, bei der sich der Versicherer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Einwand der verspäteten Einreichung der Stehlgutliste berufen konnte. Daraus lasse sich hingegen nicht ableiten, dass Versicherer ihre Versicherungsnehmer über die Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste grundsätzlich zu informieren haben. Vielmehr sei die Entscheidung des BGH nach Auffassung der Richter am OLG Celle so zu verstehen, dass ein Versicherer seinen Versicherungsnehmer auf die Vorlage einer Stehlgutliste nur dann hinweisen muss, wenn der Versicherte dem Versicherer den Schadenfall angezeigt hat - eine "prophylaktische" Hinweispflicht besteht also nicht. Eine Hinweispflicht seitens des Versicherers bestehe auch dann nicht, wenn die Polizei den Versicherungsnehmer bereits aufgefordert hat, eine Stehlgutliste vorzulegen. Dies gelte selbst dann, wenn der Versicherer von der Aufforderung durch die Polizei nichts wisse, so das OLG Celle.
Im konkreten Fall, über den das OLG Celle zu befinden hatte, ging es um die Klage eines Versicherungsnehmers gegen seinen Hausratversicherer auf Erstattung eines Einbruchschadens i.H.v. rund 66.000 EUR. Die Assekuranz hatte den Ausgleich des Schadens verweigert, weil zwischen der Feststellung des Einbruchs durch den Versicherten und der Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei ca. fünf Wochen vergangen waren. Da die Polizei dem Versicherten bereits am Tag nach Feststellung des Einbruchs über das Erfordernis, eine Aufstellung der gestohlenen Gegenstände einzureichen, informiert hatte, sei ein gesonderter Hinweis des Versicherers nicht mehr erforderlich gewesen, so die Richter am OLG Celle. Die Verzögerung von fünf Wochen zwischen Schadenmeldung und Einreichung der Stehlgutliste bei der Polizei beurteilte das OLG Celle hingegen als grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Übermittlung der Liste. Da auf diesen Fall noch die VHB 2000 anwendbar waren, musste der Versicherer für den dem Versicherungsnehmer entstandenen Schaden daher nicht eintreten. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 18.08.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Haftpflicht / Heim / Recht, Hausratversicherung, Versicherungsrecht

