Wirksamkeit des telefonischen Widerrufs eines Steuerbescheides durch Finanzbeamten
Teilt der Finanzbeamte nach Versendung eines Steuerbescheides, aber vor dessen Zugang, dem Empfangsbevollmächtigten telefonisch mit, der Bescheid sei falsch und solle deshalb nicht bekanntgegeben werden, wird der Bescheid trotz des späteren tatsächlichen Zugangs nicht wirksam (BFH, Urteil vom 28.05.2009 - III R 84/06).
Das Finanzamt (FA) setzte mit Bescheid vom 06.10.2005 gegen die Kläger Aussetzungszinsen fest. Der Bescheid war an die Anwälte als Empfangsbevollmächtigte der Kläger adressiert. Die Poststelle des FA gab den Bescheid am Vormittag des 06.10.2005 zur Post. Danach fiel dem Sachbearbeiter auf, dass er versehentlich von einem falschen Zinsbeginn ausgegangen war. Er rief deshalb am späten Vormittag des 06.10.2005 in der Kanzlei der Anwälte der Kläger an und teilte einem Mitarbeiter der Kanzlei mit, der am Vormittag versandte Zinsbescheid sei falsch und solle deshalb nicht bekanntgegeben werden; es komme ein neuer Bescheid. Der Zinsbescheid vom 06.10.2005 ging am 07.10.2005 bei der Kanzlei ein.
Mit Bescheid vom 17.10.2005 setzte das FA dann höhere Zinsen fest. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch mit der Begründung ein, dieser Bescheid habe nicht erlassen werden dürfen, da der Bescheid vom 06.10.2005 wirksam geworden sei; die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung dieses (ersten) Bescheides lägen nicht vor. Der Einspruch blieb erfolglos, bei der Klage vor dem Finanzgericht (FG) hingegen obsiegten die Kläger.
Die gegen die Entscheidung des FG vom Finanzamt eingereichte Revision sah der Bundesfinanzhof (BFH) als begründet an.
Der angefochtene Zinsbescheid vom 17.10.2005 ist nach Ansicht der Richter rechtmäßig. Der erste Zinsbescheid vom 06.10.2005 sei nicht wirksam geworden. Nach den gesetzlichen Voraussetzungen werde ein Zinsbescheid, so wie andere Verwaltungsakte auch, erst mit Bekanntgabe wirksam. Sofern die Behörde dem Empfänger vor oder mit dem Zugang des Bescheides mitteilt, dass der Bescheid nicht gelten soll und ein neuer Bescheid erlassen wird, würde der versandte Bescheid nicht wirksam. Denn ein Verwaltungsakt werde nur dann mit Zugang beim Empfänger wirksam, wenn ihm nicht vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Ein schriftlicher Widerruf sei hierbei nicht erforderlich.
Bei Einschaltung von Empfangsbevollmächtigten kommt es nach Ansicht des Gerichts für die Wirksamkeit des Zinsbescheides darauf an, wann der Bescheid den Empfangsbevollmächtigten (hier: die Anwälte der Kläger) bekanntgegeben wurde und wann ihnen die Mitteilung des Sachbearbeiters zuging, dass der Bescheid nicht gelten solle. Selbst wenn der Mitarbeiter der Anwälte im vorliegenden Fall nicht zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigt gewesen sein sollte, habe er die telefonische Mitteilung über die Unwirksamkeit des noch nicht zugegangenen Bescheides aber jedenfalls als Empfangsbote entgegengenommen. Unter normalen Umständen sei damit zu rechnen gewesen, dass die Anwälte als Empfangsbevollmächtigte noch am selben Tag von der Mitteilung Kenntnis erhielten. Damit sei die Mitteilung den Anwälten vor der Bekanntgabe des Zinsbescheides zugegangen. Dieses gelte unabhängig davon, ob auf den tatsächlichen Zugang des Zinsbescheides am 07.10.2005 oder auf den nach dem Gesetz fingierten Zugang am dritten Tag nach Aufgabe zur Post abzustellen ist.
Da der Bescheid vom 06.10.2005 nicht wirksam geworden sei, handele es sich beim Zinsbescheid vom 17.10.2005 um einen erstmaligen Zinsbescheid. Das FA habe daher die Zinsen abweichend von dem (unwirksamen) Bescheid vom 06.10.2005 festsetzen dürfen, ohne dass die Voraussetzungen einer gesetzlichen Korrekturvorschrift vorlagen. Das Urteil ist auf der Homepage des Bundesfinanzhofes veröffentlicht. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 18.08.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

