Teilwertabschreibungen bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern

Eine Teilwertabschreibung bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern ist nur dann möglich, wenn der Wertverlust mindestens während der halben Restnutzungsdauer anhält. Ein vorzeitiger Verkauf mindert dabei nicht die Restnutzungsdauer (BFH, Urteil vom 29.04.2009 - I R 74/08).

Die Klägerin, eine GmbH, hatte 1990 auf ihrem Grundstück ein Gebäude errichtet und degressiv entsprechend der damaligen gesetzlichen Regelung abgeschrieben. Im Jahresabschluss 2000 nahm sie eine Abschreibung des gesamten Grundstücks auf einen niedrigeren Teilwert vor, wobei sich die Wertminderung auf das Gebäude bezog; Grund und Boden sowie Außenanlagen blieben unverändert. Im Januar 2005 veräußerte die Klägerin das Grundstück mit Gebäude. Das Finanzamt lehnte die Teilwertabschreibung ab, da keine dauernde Wertminderung vorliege, weil der Teilwert nicht während der Hälfte der Restnutzungsdauer unter dem planmäßig fortgeschriebenen Buchwert liege. Das Finanzgericht sah die vorgenommene Teilwertabschreibung auf das Gebäude allerdings als rechtens an.

Die gegen die Entscheidung des Finanzgerichts vom Finanzamt eingereichte Revision sah der Bundesfinanzhof als begründet an.

Laut Gesetzeslage muss ein Steuerpflichtiger mit Gewinnermittlung durch Bilanzierung die Wirtschaftsgüter seines Anlagevermögens mit den Anschaffungskosten, vermindert um die AfA und ggf. weitere Abschreibungen, ansetzen. Er kann stattdessen den Teilwert des Wirtschaftsgutes ansetzen, wenn dieser aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger als die zuvor genannten fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist. Von einer in diesem Sinne voraussichtlich dauernden Wertminderung ist nach Ansicht des Gerichts auszugehen, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes zum Bilanzstichtag mindestens für die halbe Restnutzungsdauer unter dem planmäßigen Buchwert liegt. Die verbleibende Restnutzungsdauer sei bei Gebäuden nach § 7 Absatz 4 und 5 Einkommensteuergesetz (EStG) und bei anderen Wirtschaftsgütern nach den amtlichen AfA-Tabellen zu ermitteln. Dies gelte auch für den Fall, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, das Wirtschaftsgut vor Ablauf dieser Zeit zu verkaufen.

Im vorliegenden Fall hat der Teilwert des Gebäudes (732.479 DM) bereits zum 31.12.2004 über dem fortgeschriebenen Buchwert (730.719 DM) gelegen, sodass eine Teilwertabschreibung im Hinblick auf eine betriebgewöhnliche Restnutzungsdauer des Gebäudes von noch 14 Jahren nach Ansicht der Richter nicht gerechtfertigt war. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: insurance1 agency | 21.08.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

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