Existenzgründungszuschüsse nicht steuerfrei

Werden Zuschüsse aus Landesmitteln oder aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds anlässlich der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit bewilligt, so sind diese grundsätzlich zu versteuern (FG Sachsen, Beschluss vom 16.03.2009 - 8 V 179/07).

Die Antragstellerin, eine Rechtsanwalts- und Steuerberatersozietät, war von zwei Rechtsanwälten durch Erwerb einer anderen Kanzlei gegründet worden. Hiefür erhielten die Rechtsanwälte Existenzgründerbeihilfen des Freistaates Sachsen teilweise aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und teilweise aus Landesmitteln. Diese Leistungen wurden vom Finanzamt jeweils als Sonderbetriebseinnahmen der Rechtsanwälte im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinn der Sozietät) beurteilt. Die Antragstellerin beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides, wobei sie u.a. die Beurteilung der Existenzgründerbeihilfen als Sonderbetriebseinnahmen als unrechtmäßig anführte.

Das Finanzgericht (FG) Sachsen hat den Antrag als unbegründet abgelehnt.

Zu den Betriebseinnahmen gehören alle ertragswirksamen Zugänge, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Einnahme ist dann betrieblich veranlasst, wenn ein sachlicher Zusammenhang mit dem Betrieb besteht. Das ist nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall gegeben, da die Zuschüsse gewährt worden sind, um den Rechtsanwälten den Start in die Selbstständigkeit durch Gründung ihrer eigenen Kanzlei zu erleichtern. Daher würden die Mittel des Europäischen Sozialfonds sowie die Zuschüsse aus Landesmitteln Betriebseinnahmen aus selbstständiger Arbeit darstellen.

Die Zuschüsse stellen nach Ansicht der Richter Sonderbetriebseinnahmen der beiden Anwälte dar, die im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (hier: Gewinn aus der Sozietät) zu berücksichtigen seien. Der Wortlaut der entsprechenden Vorschrift im Einkommensteuergesetz (EStG), nach dem diese Zuschüsse eigentlich keine Sonderbetriebseinnahmen darstellen würden, sei zu kurz gefasst. Nach Sinn und Zwecke der Vorschrift würden nämlich zu den Sonderbetriebseinnahmen auch Zahlungen von dritter Seite zu rechnen sein, wenn sie durch die Mitunternehmerschaft (hier: Kanzlei) verursacht seien. Das sei im vorliegenden Fall gegeben.

Die Zuschüsse sind nach Meinung des Gerichts auch nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 2 EStG. Steuerfrei nach dieser Vorschrift sind u.a. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld usw. Die Existenzgründungszuschüsse seien nicht unter diese Vorschrift zu fassen. Da die Regelung als Steuerbefreiungsvorschrift und damit Ausnahmetatbestand eng auszulegen sei, könne sie auf die betreffenden Zuschüsse auch nicht entsprechend angewendet werden. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 24.08.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

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