Versicherungen - Scheidung: Auch versicherungstechnisch richtig trennen

Die Scheidung einer Ehe ist in den meisten Fällen für beide Partner keine angenehme Angelegenheit. Insbesondere finanzielle Verteilungsfragen sorgen nicht selten für Probleme. Dass sich scheidende Ehepartner auch versicherungstechnisch "scheiden" müssen, wird oft vergessen. Der Bund der Versicherten (BdV) klärt auf. Strukturiert nach Versicherungssparten hat der BdV in einer Pressemitteilung vom 25. August aufgelistet, was sich trennende Ehepartner bei welcher Versicherung beachten müssen.

Banal, aber allzu oft Voraussetzung für eine auch versicherungstechnisch ordnungsgemäße Trennung ist die Änderung von Anschriften und Bankverbindungen. In den einzelnen Versicherungssparten gibt es zumeist allerdings mehr zu beachten: In der Privathaftpflichtversicherung sind beide Ehepartner solange mitversichert, bis die Scheidung auch gerichtlich bestätigt wird. Dann hat lediglich noch der Versicherungsnehmer Anspruch auf Versicherungsschutz.

Allerdings rät der BdV Ehepartnern dazu, schon im Laufe des Trennungsjahrs eine eigene Police abzuschließen. Denn verweigert der Versicherungsnehmer beziehungsweise der eine Ehepartner die Beitragszahlungen oder versichert einen neuen Lebenspartner mit, könnte das für den nicht-versicherten Ehepartner schnell zu einem Problem werden. Die Hausratversicherung wird ebenfalls vom Versicherungsnehmer weitergeführt, auch wenn dieser aus dem gemeinsamen Domizil auszieht. Für den Ehepartner bedeutet dies, dass er beim Auszug des Versicherungsnehmers eine neue Police abschließen sollte. Allerdings besteht bis zu drei Monate nach der nächsten Prämienfälligkeit auch für den nicht-versicherten Partner noch Versicherungsschutz.

Bei der Kfz-Versicherung ist nach Angaben des BdV im Scheidungsfall in der Regel nichts zu veranlassen. Denn der Fahrzeughalter und -besitzer ist zumeist auch gleichzeitig Versicherungsnehmer. Der Ehepartner, der gegebenenfalls ohne Fahrzug und Versicherungsschutz ist, sollte beim Autokauf und Abschluss einer Police beim selben Anbieter allerdings nach einer günstigeren Einstufung fragen - nicht selten wird diese gewährt. In der privaten Krankenversicherung müssen Versicherungsnehmer - falls beide in einem Vertrag versichert sind - eine Aufteilung dieses Vertrags vornehmen lassen. In der gesetzlichen Krankenkasse ist besonders für beitragsfreie mitversicherte Ehepartner ohne Erwerbstätigkeit Vorsicht geboten. Denn drei Monate nach der rechtlichen Scheidung muss ein neuer Vertrag abgeschlossen werden.

Um eine Sache müssen sich geschiedene Eheleute in den meisten Versicherungssparten indes keine Sorgen machen: Die Kinder bleiben im Normalfall über die Eltern mitversichert. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 31.08.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Aktuell Versicherungen

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