Vom Arbeitgeber gewährter Rabatt für PKW-Kauf als Arbeitslohn

Die in den unverbindlichen Preisempfehlungen der Automobilhersteller angegebenen Preise sind nicht stets geeignet, die von Arbeitnehmern als Arbeitslohn zu versteuernden Vorteile für einen sog. Jahreswagenrabatt zu bestimmen (BFH, Urteil vom 17.06.2009 - VI R 18/07).

Im Streitfall hatte der Kläger als Arbeitnehmer eines Automobilherstellers im Jahr 2003 von seinem Arbeitgeber ein Neufahrzeug mit einem ausgewiesenen Listenpreis (unverbindliche Preisempfehlung) von 17.917 EUR zu einem Kaufpreis von 15.032 EUR erworben. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht (FG) setzten den zu versteuernden Arbeitgeberrabatt auf Grundlage dieser unverbindlichen Preisempfehlung an.

Der vom Kläger angerufene Bundesfinanzhof (BFH) sah die hiergegen gerichtete Klage als begründet an.

Zum Arbeitslohn gehören auch Vorteile, die dem Arbeitnehmer daraus entstehen, dass ihm sein Arbeitgeber Waren - z.B. einen "Jahreswagen" - aufgrund des Dienstverhältnisses verbilligt überlässt. Ob ein solcher Vorteil vorliegt, bestimmt sich nach dem Endpreis, zu dem das Fahrzeug fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird, also dem "Angebotspreis". Das ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich der - unabhängig von Rabattgewährungen - nach der Preisangabenverordnung ausgewiesene Preis, sofern nicht nach den Gepflogenheiten im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich ein niedrigerer Preis gefordert wird.

Durch die - auch vom FG festgestellte - Tatsache, dass ein Autohaus schon ohne Preis- und Vertragsverhandlungen im Streitjahr einen Rabatt von 8 auf die unverbindliche Preisempfehlung gewährte, habe die unverbindliche Preisempfehlung des Kfz-Herstellers den Angebotspreis nicht zutreffend wiedergegeben. Der angebotene Endpreis im Sinne der Regelung im Einkommensteuergesetz konnte nach Ansicht der Richter daher höchstens der um 8 ermäßigte Preis sein, weil der PKW zu diesem Preis im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wurde. Nach Berücksichtigung weiterer gesetzlicher Freibeträge und Abschläge für Jahreswagen habe sich damit im vorliegenden Fall kein lohnsteuerrechtlich relevanter Vorteil mehr ergeben.

Als Ergänzung gab der BFH noch den Hinweis, dass einem Einwand, wonach der tatsächliche Angebotspreis für die Ware, auf die der Arbeitgeber einen Rabatt gewährt, niedriger sei als der Listenpreis, nachgegangen werden müsse. Es könne in einem solchen Fall nicht ohne Weiteres der Listenpreis als Endpreis angesetzt werden. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 01.09.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

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