Beschränkter Sonderausgabenabzug bei Grenzgängern nicht europarechtswidrig
Der beschränkte Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgeaufwendungen eines Grenzgängers verstößt nicht gegen die europäischen Grundfreiheiten, auch wenn ein anderer Mitgliedsstaat aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Deutschland die entsprechenden Altersrenten vollständig besteuert (BFH, Urteil vom 24.06.2009 - X R 57/06).
Die Regelungen eines DBA können dazu führen, dass das Recht zur Besteuerung der aktiven Arbeitseinkünfte und damit auch die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen dem "einen" Staat zugewiesen werden, während der "andere" Staat das Besteuerungsrecht für die Alterseinkünfte erhält. Haben die betroffenen Steuerrechte unterschiedlichen Besteuerungsregeln, kann es - zeitlich versetzt - zu einer doppelten Besteuerung kommen.
Die Klägerin ist französische Staatsangehörige und erzielt in Frankreich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Sie lebt mit ihrem Mann in Deutschland, der seinerseits in Deutschland Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt. Das Ehepaar wird zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In diesem Rahmen wird die Klägerin nach dem DBA zwischen Frankreich und Deutschland als Grenzgängerin behandelt, wonach sie ihren französischen Arbeitslohn in Deutschland zu versteuern hat und ihre Altersvorsorgeaufwendungen - ebenso wie ein in Deutschland tätiger Arbeitnehmer - nur in den gesetzlichen Höchstgrenzen geltend machen kann. Andererseits wird die Klägerin ihre Alterseinkünfte in Frankreich später voll versteuern müssen.
U.a. hiergegen richtete sich ihre Klage. Es sei mit den europäischen Grundfreiheiten nicht vereinbar, wenn auf der einen Seite der Sonderausgabenabzug der Altersvorsorgeaufwendungen aufgrund deutscher Regelungen beschränkt werde (in Frankreich wären sie vollständig abziehbar), auf der anderen Seite später die Rente in Frankreich voll besteuert würde. Infofern liege eine unzulässige Doppelbesteuerung vor.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese latente Doppelbesteuerung wohl gesehen, erkennt jedoch in der deutschen Regelung des beschränkten Sonderausgabenabzugs keine unzulässige Diskriminierung der Klägerin, da die Beiträge zu in- und ausländischen Sozialversicherungen in Deutschland gleich behandelt werden. Die drohende Doppelbesteuerung der Klägerin beruhe vielmehr auf der fehlenden Harmonisierung der Steuerregeln der EU-Staaten im Bereich der Altersvorsorge und Alterseinkünfte. Nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrecht bestehe jedoch weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre Besteuerungsrechte im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen so aufzuteilen, dass das Besteuerungsrecht der Alterseinkünfte und die Verpflichtung zur Berücksichtigung der vorausgehenden Vorsorgeaufwendungen demselben Staat zugewiesen werden, noch ein Zwang, das eigene Steuersystem so zu gestalten, dass eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen ist. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 02.09.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

