Händlergarantie unterliegt der Umsatzsteuer
Die Vergabe von händlereigenen Garantien im Rahmen eines Pkw-Kaufs ist - ebenso wie der Kauf des Fahrzeugs selbst - umsatzsteuerpflichtig (FG Münster, Urteil vom 05.06.2009 - 5 K 3002/05 U).Im Streitfall hatte ein Autohändler den Erwerbern von Gebrauchtfahrzeugen wahlweise die Garantie angeboten, binnen einer bestimmten Zeit im Schadensfall die Reparatur auf eigene Kosten durchzuführen. Die Garantievergabe erfolgte entgeltlich, allerdings ohne gesonderten Rechnungsausweis. Der Händler bot die Fahrzeuge mit einem Komplettpreis an. Sofern der Käufer kein Garantiepaket wünschte, wurde der Verkaufspreis reduziert.
Der Autohändler vertrat die Auffassung, dass die - in der Buchführung gesondert ausgewiesenen - Preise für den Erwerb des Garantiepakets nicht mit Umsatzsteuer zu belasten seien und berief sich hierzu auf eine Befreiungsvorschrift des Umsatzsteuergesetzes (UStG), wonach u.a. die Übernahme von Verbindlichkeiten von der Umsatzsteuer befreit ist.
Das Finanzgericht Münster folgte dieser Ansicht nicht. Die Richter gingen davon aus, dass die Gewährung einer händlereigenen Garantie ohne gesonderten Preisausweis eine bloß unselbstständige Nebenleistung zum - umsatzsteuerpflichtigen - Gebrauchtwagenkauf darstelle und daher nicht eigenständig umsatzsteuerlich zu beurteilen sei. Es bestehe eine untrennbare Verbindung zum eigentlichen Fahrzeugkauf. Durch die Händlergarantie werde lediglich die ursprüngliche Werksgarantie verlängert. Ansprüche könne der Erwerber zudem - anders als in einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall aus dem Jahre 2003 (Az. V R 16/02) - nur gegen den garantiegebenden Händler geltend machen. Im dortigen Entscheidungsfall bestand für den Erwerber neben dem Garantieanspruch gegen den Händler - anders als im Streitfall - zusätzlich ein Reparaturkostenersatzanspruch gegen einen Versicherer.
Unabhängig hiervon müsse die vom Händler angeführte Steuerbefreiungsvorschrift EU-richtlinienkonform dahin gehend ausgelegt werden, dass - anders als vorliegend - lediglich die Übernahme von Geldverbindlichkeiten (Finanzgeschäfte) begünstigt seien.
Die vom FG Münster wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision wird beim Bundesfinanzhof unter dem Az. XI R 23/09 geführt. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 03.09.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

