Neuer Versorgungsausgleich: Transparenz und Einfachheit

Die Scheidung einer Ehe ist nicht nur eine emotionale, sondern auch eine finanzielle Trennung. Eine gerechte Teilung von Altersvorsorgeansprüchen soll in Deutschland der Versorgungsausgleich gewährleisten. Der Deutsche Rentenversicherung Bund weist darauf hin, dass die gesetzlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich zum 1. September reformiert wurden.

Das Prinzip ist grundsätzlich einfach: Sämtliche während einer Ehe erworbenen Altersvorsorgeansprüche werden unter beiden Partnern zu gleichen Teilen aufgeteilt - unabhängig davon, welcher der Partner welche Ansprüche angesammelt hat.

Durch die zum 1. September in Kraft getretene Reform soll der Versorgungsausgleich nun (noch) einfacher und transparenter sein. Dazu wurden alle bisher verstreuten und den Ausgleich betreffenden Regelungen im neuen Versorgungsausgleichsgesetz zusammengefasst. Außerdem gibt es folgende zentrale Neuerung: Im Rahmen einer "internen Teilung" werden Altersvorsorgeansprüche nur noch im Entstehungssystem - etwa der Gesetzlichen Rentenversicherung oder der betrieblichen Altersvorsorge - geteilt. Nach dem bisherigen Recht wurden die Anrechte - unabhängig davon, aus welchem Versorgungssystem sie stammten - überwiegend in der Gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben. Im Klartext: Beide Partner erhalten ein eigenständiges Versorgungskonto im vorbestimmten Versorgungssystem. Dies erleichtert das Teilungsverfahren. Auch der neue Versorgungsausgleich betrifft alle zentralen Altersvorsorgesysteme, d.h. die gesetzliche Rente, die private und betriebliche Altersvorsorge, die Beamtversorgung und die Versorgungswerke.

Ausnahmen bestätigen allerdings wie immer die Regel: Denn Ehepartner können die Aufteilung von Versorgungsansprüchen auch individuell gestalten und aushandeln. Hierfür müssen folgerichtig beide Ehepartner einer Parteivereinbarung zustimmen, die dann wiederum auch von einem Richter und dem Versorgungsträger für zulässig befunden werden muss. Bei einer Ehe, die inklusive Trennungsjahr bereits nach drei Jahren geschieden wird, entfällt der Versorgungsausgleich solange, wie keiner der Partner einen Antrag stellt. Er entfällt allerdings auch, wenn nur geringe Ansprüche vorhanden sind. Genießt ein Partner aufgrund des fehlenden Versorgungsausgleichs in der Gesetzlichen Rentenversicherung aufgrund einer zu geringen Wartezeit keine individuellen Ansprüche, kann der Ausgleich nachträglich durchgeführt werden. Auch das Rentnerprivileg wurde im Zuge der Reform komplett abgeschafft. Einem ausgleichspflichtigen Partner wird die Rente im Falle eines Versorgungsausgleichs somit sofort gekürzt, und nicht erst dann, wenn der ausgleichsberechtigte Partner ebenfalls Rente bezieht. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 07.09.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Betriebliche Altersversorgung, Steuern

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