Klageerhebung per E-Mail in NRW auch ohne qualifizierte digitale Signatur zulässig
Eine wirksame Klageerhebung vor den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten kann in Nordrhein-Westfalen auch per "einfacher" E-Mail erfolgen (FG Düsseldorf, Urteil vom 09.07.2009 - 16 K 572/09 E).
Der elektronische Rechtsverkehr mit den Finanzgerichten ist in § 52a Finanzgerichtsordnung (FGO) geregelt. Danach können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, soweit dies für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung der Bundesregierung oder der Landesregierungen zugelassen worden ist. In Nordrhein-Westfalen hat der Verordnungsgeber für die Finanzgerichte von dieser Ermächtigungsgrundlage Gebrauch gemacht und (zuletzt) in der zum 01.01.2006 in Kraft getretenen "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen" (ERVVO) entsprechende Regelungen getroffen. Gem. § 1 Abs. 2 ERVVO können bei den Finanzgerichten in Düsseldorf, Köln und Münster elektronische Dokumente in allen Verfahren eingereicht werden. § 2 Abs. 2 Satz 1 ERVVO sieht vor, dass elektronische Dokumente entweder über den elektronischen Gerichtsbriefkasten oder als E-Mail eingereicht werden können. In letztgenannten Fall sind diese gem. § 4 Abs. 1 ERVVO als Dateianhang an die E-Mail-Adressen der Poststellen mittels des Protokolls SMTP zu übermitteln.
Nach Ansicht des FG Düsseldorf steht es einer wirksamen Klageerhebung per E-Mail nicht entgegen, wenn die E-Mail nicht mit einer sog. qualifizierten digitalen Signatur versehen wurde. Dass eine solche zwingend erforderlich wäre, sehe weder die FGO noch die ERVVO vor. Die Regelung des § 52a Abs. 1 Satz 3 FGO normiere für die Verfahrensbeteiligten keine Pflicht zur Beifügung einer qualifizierten digitalen Signatur, sondern richte sich ausschließlich an den Verordnungsgeber. § 2 Abs. 3 ERVVO befasse sich zwar mit der qualifizierten digitalen Signatur, regelt aber lediglich, dass diese dem Standard ISIS-MTT entsprechen und das zugrunde liegende Zertifikat durch das FG prüfbar sein müsse.
Aus dem Wortlaut der Vorschrift sei nicht zu entnehmen, dass die Verfahrensbeteiligten eine qualifizierte digitale Signatur zwingend beizufügen hätten. Das FG Düsseldorf folgte insoweit der Rechtsprechung des BFH zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 2 Abs. 3 der "Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht und beim Bundesfinanzhof" vom 26.11.2004, BGBl. 2004, 3091 (vgl. BFH-Beschluss vom 30.03.2009 - II B 168/08). [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 09.09.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

