Wettbewerbsverstöße lohnen sich nicht (mehr)

Wettbewerbsverstöße von Versicherungsvertretern und deren Folgen beschäftigen immer wieder die Gerichte. Der BGH hat nun dafür gesorgt, dass Makler, die von einem Konkurrenzverstoß durch einen Ausschließlichkeitsvermittler betroffen sind, ihre Schadenersatzansprüche wegen entgangenen Gewinns leichter durchsetzen können. Vertreter sollten sich daher in Zukunft nicht mehr darauf verlassen, dass der Umgangene seinen Schaden nicht darlegen kann.

Wettbewerbsverstöße spielen im Recht der Versicherungsvertreter eine entscheidende Rolle. Ist der Vertreter ausschließlich an einen Versicherer gebunden, dann unterliegt er in der Regel einem vertraglichen Wettbewerbsverbot. Die berichten Rechtsanwalt Jürgen Evers und Rechtsanwältin Britta Oberst in einem Beitrag in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift "Versicherungsmagazin" (Heft 9/2009, S. 64 - 65).

Mit dieser Konstellation hat sich auch der Bundesgerichtshof kürzlich befasst (BGH, 24.06.2009 - VIII ZR 332/07). Dort ist aber noch ein Untervertreter hinzugekommen, der für einen Versicherungsmakler Verträge eines Versicherers vermittelte. Der Untervertreter hatte unter Umgehung des Maklers direkt Verträge an den Versicherer vermittelt, sodass dem Makler diese Provision entging. Darauf klagte der Makler, der sich auf eine Vertragsstrafe im Vertrag mit dem Untervertreter berief. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Konkurrenzverbot aus dem Untervertreter-Vertrag sollte ein fester Betrag als Vertragsstrafe anfallen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadenersatzes in Form von pauschal berechnetem entgangenen Gewinn war dem Makler ebenfalls in dem Vertrag vorbehalten.

Der BGH beanstandete diese Klauseln im Untervertreter-Vertrag. Der Makler könne nicht gleichzeitig eine Vertragsstrafe und daneben einen (pauschalierten) Schadenersatz geltend machen. Auch der Untervertreter-Vertrag unterliege dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Nebeneinander beider Schadenersatz-Ansprüche benachteilige den Untervertreter unangemessen. Allerdings, so der BGH weiter, sei die pauschalierte Berechnung des entgangenen Gewinns nicht zu beanstanden.

Evers und Oberst meinen dazu zunächst, dass dem Makler neben dem vertraglichen Konkurrenzverbot auch ein gesetzliches Wettbewerbsverbot aus § 86 Abs. 1 2. Halbsatz HGB zu Hilfe kommt. Zudem könne der Makler auf der Grundlage des BGH-Urteils seinen Schaden künftig gut schätzen. Er müsse dazu seine Provision ermitteln, die er für die an ihm vorbeigeschleusten Verträge bekommen hätte. Davon müsse er jedoch ersparte Betriebsausgaben für die Verwaltung der Verträge sowie eine gewisse Stornoquote pauschal abziehen. Allerdings könne dies im Rahmen einer Schätzung durch das Gericht nicht dazu führen, dass der Makler gar keinen Schaden mehr hat. Dies hatte die Berufungsinstanz angenommen und deswegen habe der BGH das vorinstanzliche Urteil nach Auffassung der Autoren zurecht aufgehoben. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 10.09.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Versicherungsrecht

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