Freizeitangebote für Schulklassen nicht umsatzsteuerfrei
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist die Durchführung von Kanutouren für Schulklassen nicht von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Gesamtverantwortung der Schülerbetreuung bei den Lehrern verbleibt (BFH, 12.05.2009 - V R 35/07).
Der Kläger betreibt als selbstständiger Unternehmer ein Jugendgästehaus und eine Surfschule. Daneben organisierte er mehrtägige Kanutouren für Schulklassen im Rahmen sog. Projektwochen und übernahm dabei die Planung der Touren sowie die Reservierung der Campingplätze. Er behandelte seine Umsätze als umsatzsteuerfrei, weil seine Leistungen seiner Ansicht nach der Jugendbetreuung und Jugenderziehung dienten. Das Finanzamt folgte dem nicht und unterwarf die Umsätze des Klägers der Umsatzsteuer.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Nach der im Streitfall einschlägigen Vorschrift des § 4 Nr. 23 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist die "Gewährung von Beherbergung, Beköstigung und der üblichen Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen steuerfrei, wenn sie überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke oder für Zwecke der Säuglingspflege bei sich aufnehmen , soweit die Leistungen an die Jugendlichen oder an die bei ihrer Erziehung, Ausbildung, Fortbildung oder Pflege tätigen Personen ausgeführt werden."
Nach Auffassung der Richter beinhaltet der Begriff der "Aufnahme" einen Moment der Obhut und Betreuung. Die Steuerbefreiung setze deshalb die Übernahme der Gesamtverantwortung für die Jugendlichen voraus. Es entspreche nicht dem Gesetzeszweck, Umsätze von der Steuer zu befreien, die - wie die streitigen Kanutouren - lediglich faktisch auch mit Erziehungsleistungen verbunden seien.
Auch aus europäischem Gemeinschaftsrecht lasse sich keine Steuerbefreiung herleiten. Gemäß Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe h der damals geltenden "Richtlinie des Rates vom 17.05.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG" (Richtlinie 77/388/EWG) seien zwar die "eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" von der Umsatzsteuer befreit. Für die Anerkennung einer "anderen Einrichtung" in diesem Sinne reichten vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der Schule jedoch nicht aus. Entsprechendes gelte für Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 77/388/EWG. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 14.09.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

