Aufwendungen für sog. Erststudium als Werbungskosten
Das seit 2004 im Rahmen des Einkommensteuergesetzes geregelte Abzugsverbot für Kosten von Erststudium und Erstausbildung steht der Abziehbarkeit von beruflich veranlassten Kosten jedenfalls dann nicht entgegen, wenn diesem eine abgeschlossene Berufsausbildung vorangegangen ist (BFH, Urteil vom 18.06.2009 - VI R 14/07).
Die 1967 geborene, verheiratete Klägerin ist gelernte Buchhändlerin. Nach Abschluss der Ausbildung hatte sie zunächst ein Studium der Sonderpädagogik begonnen, allerdings wegen einer Schwangerschaft nicht beendet. Im Jahr 2002 nahm sie das Studium zur Grund-, Haupt- und Realschullehrerin auf. Das Finanzamt lehnte den Abzug der durch das Studium veranlassten Kosten als vorab entstandene Werbungskosten für das Streitjahr 2005 ab. Das Finanzgericht folgte dem. Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klägerin im Rahmen der Revision Recht.
Nach der Rechtsprechung des BFH sind Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen dann Werbungskosten, wenn ein Veranlassungszusammenhang mit einer, ggf. auch späteren, beruflichen Tätigkeit besteht. Die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) bestimmt nun, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden; sie können allerdings in Höhe von bis zu 4.000 EUR jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ist umstritten.
Der BFH sieht in § 12 Nr. 5 EStG kein Abzugsverbot für Werbungskosten. Die Vorschrift bestimme lediglich in typisierender Weise, dass bei einer erstmaligen Berufsausbildung ein hinreichend veranlasster Zusammenhang mit einer bestimmten Erwerbstätigkeit fehle. Die Typisierung erstrecke sich nicht auf Steuerpflichtige, die erstmalig ein Studium berufsbegleitend oder in sonstiger Weise als Zweitausbildung absolvieren.
Im vorliegenden Fall sah der BFH daher die Aufwendungen der Klägerin für das Lehramtsstudium als beruflich veranlasst an. Es bestehe ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Ausgaben mit späteren Einnahmen aus der angestrebten Tätigkeit als Lehrerin. § 12 Nr. 5 EStG komme nicht zur Anwendung, weil es sich bei dem Studium nicht um eine Erstausbildung handelte. Bei dieser Fallgestaltung bestand für den BFH keine Veranlassung, auf die gegen die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift geäußerten Bedenken einzugehen. Mit derselben Begründung sind auch Entscheidungen in vier weiteren Verfahren (VI R 31/07, VI R 79/06, VI R 6/07 und VI R 49/07) ergangen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 22.09.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

