Riester Rente Vergleich

Riester Rente: Riestern nur mit eigenem Vertrag möglich

Riester-Zulagen stehen mittelbar zulagenberechtigten Sparern nur dann zu, wenn sie einen eigenen Riester-Vertrag besitzen - der Abschluss eines Vertrages über eine Maßnahme zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) berechtigt hingegen nicht zur Riester-Förderung. Das hat der Bundesfinanzhof in einer kürzlich bekannt gewordenen Entscheidung klargestellt (BFH, 21.072009 - X R 33/07).

Zulagenberechtigt im Sinne der Riester-Förderung sind alle Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Rentenversicherung, d.h. alle Arbeiter, Angestellten, Auszubildenden und geringfügig Beschäftigten (sofern auf Sozialversicherungsfreiheit verzichtet wurde) sowie pflichtversicherte Selbstständige. Ebenso werden Beamte, Arbeitslose, Personen im Erziehungsurlaub und Wehr- und Zivildienstleistende gefördert. Mittelbar zulagenberechtigt sind grundsätzlich allerdings auch die Ehepartner von direkt zulagenberechtigten Personen, auch wenn sie die Voraussetzungen für die Riester-Förderung selbst nicht erfüllen - wenn sie also z.B. als Freiberufler nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen.

Nach der jetzt bekannt gewordenen Entscheidung des BFH besteht der Anspruch auf Riester-Förderung für mittelbar zulagenberechtigte Ehepartner aber nur dann, wenn diese selbst einen eigenen Riester-Vertrag besitzen. Der Abschluss eines bAV-Vertrages löse die Zulagenberechtigung dagegen nicht aus, so der BFH. Dem Verfahren lag die Klage einer verheirateten Tierärztin zugrunde. Ihr Ehemann erhielt als sozialversicherungspflichtiger Angestellter die Riester-Zulage, sie selbst besaß als Mitglied des Versorgungswerkes einer Tierärztekammer nur einen Vertrag über eine betriebliche Altersvorsorge, vertrat aber die Ansicht, dass ein solcher Vertrag ausreichen müsse, um die Riester-Zulage zu erhalten.

Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, den Aufbau einer eigenständigen und zusätzlichen staatlich geförderten Altersversorgung zu fördern. Bei der sogenannten Zertifizierung für Altersvorsorge-Produkte, die zur Riester-Förderung berechtigen, handele es sich lediglich um ein Verfahren, welches die Erfüllung der Anforderungen der Riester-Förderung des Altersvorsorgeprodukts sicherstellen solle. Ihr eigener bAV-Vertrag sei aber ebenso geeignet, eine eigenständige, zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen, so die Tierärztin. Daher habe sie dem Grunde nach auch Anspruch auf die Förderung.

Dieser Argumentation wollte sich der BFH allerdings nicht anschließen. Zwar habe der Gesetzgeber mit der Riester-Rente einen Anreiz für eine eigenständige Schließung der Rentenlücke schaffen wollen und hier auch Ehepartner einbezogen, die mittelbar ebenfalls von der Kürzung der Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung betroffen sind. Die Klägerin habe als Mitglied eines Versorgungswerks der Tierärztekammer aber grundsätzlich keine Kürzung ihrer (eigenen) Rentenbezüge zu befürchten. Durch die gesetzliche Möglichkeit, auch in dieser Situation als (nur) mittelbar zulagenberechtigte Ehepartnerin, zusätzlich die Riester-Förderung in Anspruch nehmen zu können, sei sie ohnehin schon privilegiert, so die Richter. Dazu sei aber gerade der Abschluss eines eigenen Riester-Vertrages erforderlich, denn im konkreten Fall sei es geradezu unbillig, den bestehenden bAV-Vertrag der Tierärztin in den Kreis der im Rahmen der Riester-Zulage förderfähigen Verträge einzubeziehen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 24.09.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Private Altersvorsorge, Riester Rente

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