Keine regelmäßige Arbeitsstätte durch längere Tätigkeit beim Kunden
Die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers ist selbst dann keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn ein Arbeitnehmer bei dem Kunden längerfristig eingesetzt ist (BFH, Urteil vom 09.07.2009, VI R 21/08).
Der Kläger war im Streitjahr Gesellschafter-Geschäftsführer der A-GmbH mit Sitz in G. Als Arbeitnehmer der A-GmbH war der Kläger ausschließlich und über Jahre hinweg für einen Kunden - die X-AG in W - im Bereich EDV-Beratung tätig. In dem Büroraum seiner Arbeitgeberin in G nahm der Kläger Aufgaben der Geschäftsführung war, zudem wurden dort der gesamte Schriftverkehr und die Fachliteratur aufbewahrt. Auch diente das Büro der Vor- und Nachbereitung der Beratungstätigkeit für die AG.
Der Kläger sah die Fahrten zu der AG (in W) als Dienstreisen an. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass die Tätigkeitsstätte in W die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers darstellte und die Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem entsprechend geringeren Kilometerpauschbetrag anzusehen seien. Das Finanzgericht folgte dieser Entscheidung des Finanzamtes. Mit der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eingelegten Revision hatte der Kläger Erfolg.
Die Tätigkeitsstätte des Klägers in W ist nach Ansicht der Richter nicht als regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen. Regelmäßige Arbeitsstätte nach dieser Vorschrift sei jede ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer zugeordnet ist und die er nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Dies sei regelmäßig der Betrieb des Arbeitgebers oder ein Zweigbetrieb. Bei einer regelmäßigen Arbeitsstätte könne sich der Arbeitnehmer wegen der Dauerhaftig- und Nachhaltigkeit in unterschiedlicher Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten hinwirken. Ein auswärts tätiger Arbeitnehmer habe typischerweise nicht die Möglichkeiten, seine Wegekosten gering zu halten, daher sei ihm ein höherer Abzugsbetrag zuzugestehen. Vor diesem Hintergrund sei die betriebliche Einrichtung eines Kunden des Arbeitgebers auch dann keine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Kunden längerfristig eingesetzt wird. Der Ort, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung zu erbringen hat, unterliege nämlich in besonderer Weise dem Direktionsrecht des Arbeitgebers, sodass sich der Arbeitnehmer nicht auf eine Dauerhaftigkeit der dortigen Tätigkeit mit dem Ergebnis der Minderung der Wegekosten einrichten müsse.
Nach Ansicht des BFH führt daher auch der längerfristige Einsatz des Klägers in W im vorliegenden Fall nicht zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte, die Fahrten dorthin seien vielmehr als Dienstreisen zu bewerten. Dass der Kläger nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Geschäftsführer der A-GmbH gewesen ist, führe zu keiner anderen Beurteilung. Umstände, nach denen der Kläger als Geschäftsführer von vorneherein von einem über lange Jahre gesicherten Auftrag zur Beratung der AG hätte ausgehen können, seien weder festgestellt noch sonst ersichtlich. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 25.09.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

