Haushaltsaufnahme des Kindes als Voraussetzung für Kindergeld
Ist ein Kind getrennt lebender Eltern auf eigenen Entschluss von dem Haushalt eines Elternteils in den Haushalt des anderen Elternteils umgezogen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der andere Elternteil - auch wenn er nicht sorgeberechtigt ist - das Kind in seinen Haushalt aufgenommen und damit Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat (BFH, Urteil vom 25.06.2009 - III R 2/07).
Dieses soll nach dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) dann gelten, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten in diesem Haushalt lebt und eine Rückkehr in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht von vornherein feststeht.
Die Klägerin erhielt für ihre Tochter Kindergeld. Im August 2003 zog die Tochter zu ihrem Vater, dem geschiedenen Ehemann der Klägerin. Im Januar 2004 kehrte sie in den Haushalt der Klägerin zurück. Die Familienkasse versagte das Kindergeld für die Klägerin im Zeitraum von September 2003 bis Januar 2004. Der Einspruch und die Klage hiergegen hatten keinen Erfolg.
Auch die Revision der Klägerin vor dem BFH wurde zurückgewiesen.
Erfüllen mehrere Personen - wie hier die Klägerin und der Vater des Kindes - die Anspruchsvoraussetzungen für das Kindergeld, so wird dieses nach der entsprechenden gesetzlichen Regelung an die Person gezahlt, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat. Ein Kind ist nach Ansicht des Gerichts in den Haushalt des Elternteils aufgenommen, bei dem es wohnt, versorgt und betreut wird, sodass es sich in der Obhut dieses Elternteils befindet. Steht bei einem Wohnungswechsel zunächst noch nicht endgültig fest, ob das Kind auf Dauer bei dem anderen Elternteil wohnen wird, könne der Wohnungswechsel als Aufnahme in den Haushalt des anderen Ehegatten zu werten sein, wenn sich das Kind dort für einen längeren Zeitraum aufhält. Je länger ein Kind auf eigenen Entschluss und mit Willen des anderen Elternteils in dessen Haushalt lebt, desto mehr spreche dafür, dass dort ein neues Obhutsverhältnis begründet worden sei.
Die Familienkasse sei im vorliegenden Fall daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Tochter, die aus eigenem Streben heraus von August 2003 bis Januar 2004, mithin deutlich mehr als drei Monate, bei ihrem Vater lebte, in dieser Zeit nicht mehr in den Haushalt der Klägerin, sondern in den des Vaters aufgenommen war. Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Streitzeitraum sei dementsprechend rechtmäßig erfolgt. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 29.09.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

