Änderung eines Steuerbescheides
Ein Steuerbescheid kann später nicht aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen geändert werden, wenn das Finanzamt bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen nicht anders hätte entscheiden können. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes durch das Bundesverfassungsgericht ist keine "änderungstaugliche" Tatsache (BFH, Urteil vom 12.05.2009 - IX R 45/08).
Die Kläger, zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten, wurden für das Streitjahr 1998 u.a. wegen Einkünften aus Spekulationsgeschäften bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt. Im Juni 2004 beantragten die Kläger die Änderung dieses Steuerbescheids nach einer Regelung in der Abgabenordnung (AO), da das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Besteuerung von Spekulationsgewinnen in 2004 für die Jahre 1997 und 1998 als verfassungswidrig erklärt hatte. Grund für die Verfassungswidrigkeit war das festgestellte Vollzugs- bzw. Erhebungsdefizit der Norm zur Besteuerung der Spekulationsgewinne. Das Finanzamt (FA) lehnte die Änderung des Steuerbescheides ab, das daraufhin angerufene Finanzgericht gab den Klägern Recht.
Die vom FA vor dem Bundesfinanzhof (BFH) eingelegte Revision hatte Erfolg, sodass das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben wurde. Nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO sind Steuerbescheide u.a. dann zu ändern, soweit Tatsachen nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen erst nachträglich bekannt werden. Der BFH stellt in seinem Urteil klar, dass eine nachträgliche Berücksichtigung neuer Tatsachen hierbei zu unterscheiden ist von der Korrektur von Rechtsfehlern. Selbst die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes reiche zur Durchbrechung von Rechts- und Bestandskraft regelmäßig nicht aus, sei also keine nachträglich bekannt gewordene Tatsache im Sinne der Änderungsnorm.
Ein Steuerbescheid darf zudem nach Ansicht der Richter dann nicht wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden, wenn das FA bei ursprünglicher Kenntnis der Tatsachen nicht anders entschieden hätte. Das FA habe im vorliegenden Fall auch bei Kenntnis des Vollzugsdefizits für Spekulationsgewinne keine andere Entscheidung treffen dürfen. Vielmehr hätte es bis zur Entscheidung des BVerfG die Norm anwenden müssen. Alle Rechtsnormen, jedenfalls soweit es nicht offensichtlich an den Mindestvoraussetzungen ihrer Wirksamkeit fehlt, seien bis zu ihrer Aufhebung durch das zuständige Rechtsetzungsorgan oder bis zu einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung als gültig zu behandeln. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 30.09.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

