Aufsichtsratstätigkeit für Volksbank keine ehrenamtliche Tätigkeit

Die Tätigkeit im Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. ist keine ehrenamtliche Tätigkeit und deshalb nicht von der Umsatzsteuer befreit (BFH, Urteil vom 20.08.09 - V R 32/08).

Der Kläger war - neben seiner selbstständigen Tätigkeit als Versicherungskaufmann - Aufsichtsrat einer Volksbank e.G. und erhielt hierfür Sitzungsgelder. Diese beurteilte das Finanzamt als Entgelt für steuerpflichtige Leistungen des Klägers und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.

Nach Auffassung der Richter wird die Aufsichtsratstätigkeit für eine Volksbank in keinem Gesetz - insbesondere auch nicht im Genossenschaftsgesetz - als ehrenamtlich bezeichnet. Auch fasse der allgemeine Sprachgebrauch die Aufsichtsratstätigkeit nicht unter den Begriff der Ehrenamtlichkeit. Der allgemeine Sprachgebrauch unterscheide nicht mehr zwischen der Aufsichtsratstätigkeit für Volksbanken und derselben Tätigkeit für andere Geschäftsbanken. Der BFH gibt damit ausdrücklich seine anderslautende Beurteilung aus der Entscheidung vom 27.07.1972 - V R 33/72 (BFHE 106, 479, BStBl II 1972, 844) auf und stützt sich dabei auch auf das Gemeinschaftsrecht, das Steuerbefreiungen für ehrenamtliche Tätigkeiten generell nicht vorsehe. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 01.10.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

Wir vergleichen Versicherungen! www.insurance1.de