Hausrat- und Wohngebäudeversicherung: Wasserschaden
Bei Wasserschaden versicherungstechnisch auf Nummer sicher gehen
Ein vollgelaufener Keller oder eine unter Wasser stehende Wohnung sind wohl der Alptraum jedes Haus- oder Wohnungsbewohners. Doch die Gefahr besteht: Gerade unbeaufsichtigte Spül- oder Waschmaschinen sind ein Risikofaktor, der nicht unterschätzt werden sollte. Denn im Falle eines tatsächlichen Schadens stellt sich versicherungstechnisch die Frage, welche Schuld den Bewohner trifft. Der Bund der Versicherten klärt auf.
Wasser kommt im Normalfall nur aus einer Wasch- oder Spülmaschine, wenn diese aufgrund eines Defekts oder technischen Problems nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert. Der Fehler ist im Normalfall also technischer Natur. Viel wichtiger ist allerdings die Frage, wo sich der Bewohner aufgehalten hat, als es zum Wasseraustritt kam. Kann er glaubhaft darlegen, die Maschine regelmäßig im Blick und die ordnungsgemäße Funktionstüchtigkeit stetig geprüft zu haben, ergibt sich für den Versicherungsnehmer zumeist kein größeres Problem. Schwieriger wird es, wenn der Bewohner zum Zeitpunkt des Schadenfalls abwesend war. Denn im Zweifelsfall kann dies als grob fahrlässig ausgelegt werden, die endgültige Entscheidung liegt im Einzelfall dann beim zuständigen Richter.
Für eine Regulierung des Schadens kommen im Normalfall drei Versicherungstypen infrage. Die private Haftpflicht-, die Hausrat- sowie die Wohngebäudeversicherung. Für alle gilt: Die Entscheidung, ob ein Schadenfall von der Versicherung abgedeckt wird, orientiert sich am Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. am Grad seines Verschuldens. Die zentrale Frage ist also: Liegt eine grobe Fahrlässigkeit seitens des Versicherungsnehmers vor oder nicht?
Läuft in einer Mietwohnung beispielsweise die Waschmaschine aufgrund eines geplatzten Schlauches aus und beschädigt Einrichtung und Wände des Badezimmers, dürfte die Wohngebäudeversicherung zunächst einspringen und den Schaden für den Wohnungseigentümer regulieren. Fraglich ist allerdings, ob sie den Mieter zur Rechenschaft zieht und das vorgestreckt Geld zurückverlangt. Dies kann sie allerdings nur dann durchsetzen, wenn dem Mieter ein grob fahrlässiges Verhalten zulasten gelegt werden kann. Möglich ist auch, dass in einem solchen Fall die private Haftpflichtversicherung des Mieters den Schaden reguliert. Dies ist allerdings ebenfalls nur denkbar, wenn eine einfache Fahrlässigkeit vorliegt und der Mieter im Rahmen der Nebenkosten auch Zahlungen zur Wohngebäudeversicherung beisteuert. Mögliche Beschädigungen der Einrichtung, seien es Möbel oder elektronische Geräte, können Mieter auch über die Hausratversicherung abwickeln. Diese übernimmt in einigen Fällen sogar bei grob fahrlässigem Verhalten - wenn dies im Versicherungsvertrag festgehalten wurde.
Aus der Sicht der Justiz ist die Sachlage in Deutschland offenbar alles andere als klar, zu unterschiedlich fallen die Urteile zu einzelnen Streitfällen aus. Ob grob fahrlässig oder einfach fahrlässig, schlussendlich handelt es sich dabei wie so oft um Auslegungs- bzw. Ansichtssache. Der BdV hat eine einfache Lösung parat, mit der sich Bewohner vor möglichen Schwierigkeiten schützen können. Entweder installiert man einen Aqua-Stopp, der beim Austreten des Wassers sofort die Wasserzuleitung abklemmt - oder man lässt Wasch- und Spülmaschine schlichtweg nicht aus den Augen und prüft regelmäßig deren Funktionsfähigkeit. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 01.10.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung

