Fahrten auf ausgedehntem Betriebsgelände keine Auswärtstätigkeit

Wer auf einem ausgedehnten Betriebsgelände als Fahrer eines Transportfahrzeugs beschäftigt ist, geht keiner Auswärtstätigkeit nach und kann deshalb keine Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend machen (BFH, Urteil vom 18.06.2009 - VI R 61/06).

Der Kläger arbeitete als Fahrer eines sog. Selbstlade-Transportfahrzeugs unter Tage in einem Kalibergwerk. Dort beförderte er bereits abgebrochenes Material innerhalb der ca. 100 qkm großen Grube. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger erfolglos Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend, da er - wie ein Berufskraftfahrer - eine Fahrtätigkeit ausübe. Das Finanzamt folgte dieser Ansicht nicht. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) wiederum widersprach dieser Entscheidung des FG und hob sie auf.
Arbeitnehmer, die entweder vorübergehend von ihrer Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt ihrer dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit entfernt tätig sind oder typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt werden, können Verpflegungsmehraufwand in Form gestaffelter Pauschbeträge als Werbungskosten abziehen. Die Höhe dieser Pauschbeträge richtet sich nach der Dauer der Auswärtstätigkeit.

Die Richter des BFH stellen in ihrem Urteil fest, dass eine Auswärtstätigkeit dadurch gekennzeichnet ist, dass der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem ortsgebundenen Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit (Tätigkeitsmittelpunkt) entfernt arbeitet Des Weiteren liege eine Auswärtstätigkeit auch dann vor, wenn der Betroffene typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einem Fahrzeug eingesetzt wird und damit nicht über einen dauerhaft angelegten ortsgebundenen Bezugspunkt seiner beruflichen Tätigkeit verfügt. Sei der Arbeitnehmer hingegen am Betriebssitz oder an anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtungen des Arbeitgebers tätig, liege eine zum Ansatz der Verpflegungspauschalen berechtigende Auswärtstätigkeit nicht vor. Eine Ausnahme bilde nur die doppelte Haushaltsführung, die hier aber nicht vorliegt. Am Betriebssitz oder einer anderen ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers stünden dem Arbeitnehmer regelmäßig Einrichtungen zur Verfügung, an denen er sich vergleichsweise kostengünstig verpflegen könne, sodass ein Verpflegungsmehraufwand typischerweise nicht entstehe.

Diese o.g. Grundsätze gelten nach Ansicht des BFH auch dann, wenn es sich bei der regelmäßigen Arbeitsstätte und damit dem Tätigkeitsmittelpunkt des Arbeitnehmers - wie im Streitfall - um ein größeres, räumlich umschlossenes "Werksgelände" unter Tage handelt. Eine "Fahrtätigkeit" auf dem Betriebsgelände rechtfertige daher den Werbungskostenabzug von Mehraufwand für Verpflegung nicht. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 05.10.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

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