Rückkaufverpflichtung von Kfz-Händlern ist als Verbindlichkeit zu bilanzieren
Kfz-Händler haben die von ihnen übernommene Verpflichtung, verkaufte Fahrzeuge zu einem verbindlich festgelegten Preis zurückzukaufen, in ihrer Bilanz als Verbindlichkeit ausweisen (FG Münster, Urteil vom 25.08.2009 - 9 K 4142/04 K, F).
Verkaufen Kfz-Händler Neuwagen an Autovermietungen, verpflichten sie sich häufig, die Fahrzeuge nach Ablauf einer bestimmten Vertragslaufzeit auf Verlangen des Käufers zu einem bereits beim Verkauf des Neuwagens festgelegten Preis zurückzukaufen. Ähnliches geschieht beim Verkauf von Fahrzeugen an Leasinggesellschaften. Da in vielen Fällen der Preis für den Rückkauf über dem Marktwert der Fahrzeuge liegt, drohen den Händlern aus dem Rückkauf der Fahrzeuge häufig Verluste. Wegen solcher drohenden Verluste hatte auch die klagende Autohändlerin für das Jahr 1998 Rückstellungen gebildet. Diese erkannte das Finanzamt nicht an.
Das Finanzgericht Münster folgte dem nicht und gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Das Gericht entschied, dass die Klägerin in ihren Bilanzen Verbindlichkeiten aus der - gesondert vergüteten - Rückkaufoption auszuweisen habe. Die Verbindlichkeit sei mit dem Entgelt zu bewerten, das im Rahmen des Gesamtkaufpreises auf die Rückkaufoption entfalle. Die Rückkaufverpflichtung stelle für die Klägerin eine wirtschaftliche Belastung dar, die durch den Ansatz einer den Gewinn mindernden Verbindlichkeit berücksichtigt werden müsse. Das grundsätzliche Verbot der Bilanzierung schwebender Geschäfte stehe dem Ausweis der Rückkaufverpflichtung nicht entgegen, denn es gehe nicht um die Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, sondern um den Ansatz einer Verbindlichkeit. Damit hat sich das Finanzgericht Münster ausdrücklich der Auffassung des Bundesfinanzhofes (Urteil vom 11.10.2007 - IV R 52/04) angeschlossen. Der gegenteiligen Auffassung der Finanzverwaltung folgte das Gericht nicht.
Das Gericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Zum einen wende die Finanzverwaltung die Entscheidung des Bundesfinanzhofes vom 11.10.2007 über den entschiedenen Streitfall hinaus nicht an (sog. Nichtanwendungserlass), zum anderen gebe es eine Vielzahl weiterer anhängiger Verfahren zu dieser Frage. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 06.10.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

