Häusliches Arbeitszimmer: Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung ist stattzugeben
Mit Schreiben vom 06.10.2009 - IV A 3 - S 0623/09/10001 - hat das Bundesfinanzministerium zur Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer Stellung genommen.
Danach ist Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung, die sich in Rechtsbehelfsverfahren gegen
- die Ablehnung eines Antrags auf Lohnsteuerermäßigung für die Jahre ab 2009,
- die Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen für Veranlagungszeiträume ab 2009 oder
- Einkommensteuerbescheide für Veranlagungszeiträume ab 2007 richten, stattzugeben, sofern
- die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers über 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder
- für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
In diesem Rahmen sind Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.250 EUR zu berücksichtigen. Das Ministerium stellt weiter klar, dass die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids auch zur vorläufigen Erstattung entrichteter Vorauszahlungen und anzurechnender Steuerabzugsbeträge führen kann.
Hintergrund dieser Verwaltungsanweisung ist ein Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 25.08.2009 - VI B 69/09, in dem das Gericht ernsthafte Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der begrenzten Abzugsfähigkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geäußert hat (vgl. unsere News vom 17.09.2009). Das Schreiben ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 08.10.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

