Überschreitung des Grenzbetrages beim Kindergeld durch Arbeitgeberzulagen
Bei der Ermittlung des Grenzbetrages für die Gewährung von Kindergeld mindern vermögenswirksame Leistungen nicht die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes (FG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2008 - 10 K 3694/06 Kg).
Die Klägerin begehrte Kindergeld für ihre Tochter. Ihrer Meinung nach durften die vermögenswirksamen Leistungen der Tochter einschließlich einer Arbeitgeberzulage in Höhe von insgesamt 39,88 EUR monatlich bei der Berechnung der Einkünfte und Bezüge der Tochter zur Prüfung des Grenzbetrages nicht einbezogen werden. Sie hätten also laut Klägerin vom Einkommen abgezogen werden müssen. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte die Tochter mit ihren eigenen Einkünften und Bezügen unterhalb des Grenzbetrages von 7.680 EUR gelegen, sodass Kindergeld zu gewähren gewesen wäre. Da der Staat mit Vorteilen aus dem Abschluss von Verträgen über vermögenswirksame Leistungen werbe, dürfte dies nach Ansicht der Klägerin nicht zu dem Nachteil führen, dass der Kindergeldanspruch hierdurch entfällt. Die Kindergeldstelle schloss sich dieser Argumentation nicht an und lehnte die Gewährung von Kindergeld wegen der Überschreitung des Grenzbetrages ab, woraufhin die Klägerin vor dem Finanzgericht (FG) Düsseldorf klagte. Das FG wies die Klage als unbegründet zurück.
Voraussetzung für die Gewährung von Kindergeld ist u.a., dass die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet sind, den Grenzbetrag von 7.680 EUR im Jahr nicht überschreiten. Vermögenswirksame Leistungen gehören hierbei nach Ansicht des Gerichts zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Dem Kind stehe es frei, Verträge über vermögenswirksame Leistungen unter Inanspruchnahme von Arbeitgeberzulagen abzuschließen. Wenn durch die Zulagen der Grenzbetrag überschritten werde, so sei dies in Kauf zu nehmen. Aus Sicht des Gesetzgebers liege jedenfalls immer dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag überschreiten, eine Leistungsfähigkeit vor, die die Gewährung von Kindergeld überflüssig mache. Daher war nach Ansicht der Richter im vorliegenden Fall der Grenzbetrag überschritten, sodass Kindergeld zu Recht nicht gewährt worden sei. Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW unter www.nrwe.de veröffentlicht. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 08.10.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

