Freibetrag für Gewinn aus Betriebsveräußerung
Der Freibetrag im Rahmen einer Betriebsveräußerung wird personenbezogen gewährt und steht einem Steuerpflichtigen für alle Gewinneinkunftsarten nur einmal zu (BFH, Urteil vom 21.07.2009 - X R 2/09).
Der Kläger war als Arzt an einer Praxisgemeinschaft beteiligt, aus der er in 1997 neben laufenden Einkünften auch einen Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung erzielte. Das Finanzamt berücksichtigte den Veräußerungsgewinn im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 nicht, da es diesen mit dem Freibetrag nach § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) verrechnete. Den Freibetrag hatte der Kläger weder beantragt noch hätte er ihm nach den gesetzlichen Voraussetzungen zugestanden, da er das erforderliche Alter von 55 Jahren noch nicht vollendet hatte. Im Streitjahr 2003 erzielte der Kläger u.a. einen Veräußerungsgewinn aus einer gewerblichen Beteiligung. Für diesen Veräußerungsgewinn beantragte der Kläger die Berücksichtigung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG. Das lehnte das Finanzamt (FA) ab, da der Freibetrag bereits im Jahr 1997 gewährt worden sei. Mit seinem Einspruch und der späteren Klage vor dem Finanzgericht scheiterte der Kläger.
Die Revision des Klägers wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) ebenfalls zurückgewiesen.
Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Freibetrag gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 EStG übersteigt. Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nach der gesetzlichen Regelung nur einmal zu gewähren. Hierbei ist nach Ansicht der Richter unbeachtlich, ob eine früher bereits erfolgte Gewährung des Freibetrages zu Recht oder zu Unrecht erfolgt war. Entscheidend sei vielmehr, dass sich der Freibetrag auf eine frühere Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und die Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Ein Steuerpflichtiger könne sich nur dann auf Treu und Glauben berufen und müsse sich somit den Verbrauch des Freibetrages nicht entgegenhalten lassen, wenn es für ihn aufgrund der geringen Höhe des Freibetrages und eines fehlenden Hinweises nicht erkennbar gewesen ist, dass das FA den Freibetrag ohne Antrag doch angesetzt hat. Diese Situation lag nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall nicht vor.
Der Freibetrag gelte außerdem absolut und einkünfteübergreifend. Daher spiele es auch keine Rolle, dass der Freibetrag im Jahr 1997 für einen Veräußerungsgewinn im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit gewährt worden war und sich der beantragte Freibetrag im Jahr 2003 auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezog. Aus den genannten Gründen lehnte der BFH eine Gewährung des Freibetrages nach § 16 Abs. 4 EStG für das Streitjahr 2003 ab. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 13.10.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

