Nur betrieblich notwendige Hundehaltung ist steuerfrei

Nur Hunde, deren Haltung zur Einkommenserzielung für einen Betrieb notwendig ist, unterliegen nicht der Hundesteuer (VG Trier, Urteil vom 01.10.2009 - 2 K 327/09.Tr).

Der Kläger, ein Landwirt, hält auf seiner Hofstelle einen Schäferhund. Er begehrte die Befreiung von der Hundesteuerpflicht für den Schäferhund, da das Halten des Tieres ausschließlich dem Betrieb der Landwirtschaft diene. Der Hund werde zur Bewachung der Hofstelle und zur Beitreibung der 13 Rinder des Landwirtes benötigt. Er müsse die freilaufenden Rinder zusammentreiben, sodass notwendige Arbeiten, wie die Fütterung und das Setzen von Ohrmarken, durchgeführt werden könnten. Mit der Klage scheiterte der Landwirt vor dem Verwaltungsgericht.

Nach Ansicht der Richter ist die Hundehaltung im vorliegenden Fall nicht betrieblich notwendig, da der Kläger die Rinderzucht auch ohne Unterstützung durch den Hund betreiben könnte. Eine Bewachung der Herde sei bei eingezäunten Weiden nicht notwendig und auch zur Verrichtung notwendiger Arbeiten im Zusammenhang mit den Rindern sei der Hund allenfalls nützlich aber nicht erforderlich. Es bestehe schließlich auch die Möglichkeit, Einzelboxen und Fanggitter bei einem Bestand von 13 Rindern einzusetzen. Das Argument, dass der Hund die nur am Wochenende bewohnte Hofstelle bewachen müsse, begründet nach Ansicht der Richter ebenfalls keine Steuerbefreiung, da diesem Umstand bereits durch die gewährte Steuerermäßigung im vorliegenden Fall Rechnung getragen werde. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]

Autor: LexisNexis | 14.10.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

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