Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung einer Steuerfestsetzung
Die Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit einer Sicherheitsleistung beim Antrag auf Aussetzung der Vollziehung laufend vereinnahmter Steuern ist vom zuständigen Gericht substantiiert zu prüfen. Nur so kann vorläufiger Rechtsschutz gewährleistet werden (BVerfG, Beschluss vom 22.09.2009 - 1 BvR 1305/09).
Die Beschwerdeführerin rügte mit ihrer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG), dass einem Steuerpflichtigen, dessen wirtschaftliche Lage eine Sicherheitsleistung nicht zulassen würde, der Rechtsvorteil der Aussetzung der Vollziehung - bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheides - nicht versagt werden dürfe. Das BVerfG gab der Beschwerdeführerin Recht.
Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Anordnung der Sicherheitsleistung ist eine Ermessensentscheidung, die sich nach deren Zweck zu richten hat, Steuerausfälle bei einem ungünstigen Verfahrensausgang zu vermeiden. Das Gesetz sieht vor, dass die Anordnung einer Sicherheitsleistung u.a. dann zu unterbleiben hat, wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen eine unbillige Härte für ihn bedeuten würde. Das ist z.B. der Fall, wenn der Steuerpflichtige auch im Rahmen zumutbarer Anstrengungen nicht in der Lage ist, Sicherheit zu leisten. Nach Ansicht der Verfassungsrichter hat das Finanzgericht im vorliegenden Fall die Anordnung einer Sicherheitsleistung nicht tragfähig begründet. Das Finanzgericht habe sich auf das Argument gestützt, dass bei Steuerforderungen, die laufend entstehen, das steuerpflichtige Unternehmen die laufenden Erlöse zurückhalten und diese als Sicherheitsleistung zur Verfügung stellen könne. Mit dem nahe liegenden allgemeinen Einwand, dass ein Unternehmer die laufend und künftig vereinnahmte Steuer (hier: Umsatzsteuer) schon deshalb nicht als Sicherheitsleistung für alte Steuerschulden nutzbar machen kann, weil er diese Gelder ihrerseits als Steuern abführen muss, hat sich das Finanzgericht nach Ansicht der Verfassungsrichter nicht auseinander gesetzt.
Die Entscheidung des Finanzgerichtes hätte zur Folge, dass bei fortlaufend veranlagten und festgesetzten Steuern, wie Lohn- und Umsatzsteuer, unabhängig von den individuellen wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen in aller Regel nicht von einer Sicherheitsleistung abgesehen werden könne. Es werde vom Steuerpflichtigen verlangt, dass er Mittel aus den laufenden Einnahmen beschaffe, unabhängig von seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Durch die Sichtweise des Finanzgerichtes sei die Erlangung des vorläufigen Rechtsschutzes unzumutbar eingeschränkt worden, so die Verfassungsrichter. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 16.10.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

