Progressionsvorbehalt beim Elterngeld
Der Mindestbetrag des Elterngeldes unterliegt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes dem Progressionsvorbehalt (BFH, Beschluss vom 21.09.2009 - VI B 31/09).
Die Kläger erhielten im Streitjahr 2007 für ihre Tochter Elterngeld, das im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung entsprechend der gesetzlichen Regelung dem Progressionsvorbehalt unterworfen wurde. Der Progressionsvorbehalt bewirkt, dass die entsprechenden Leistungen zwar weiterhin steuerfrei bleiben, sie jedoch die Steuer auf die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen; er führt also zu einem höheren Steuersatz. Hiergegen wendeten sich die Kläger mit der Begründung, beim Mindestelterngeld von 300 EUR dürfe der Progressionsvorbehalt nicht angewendet werden. Das Mindestelterngeld werde unabhängig von einer früheren Erwerbstätigkeit gezahlt und sei daher nicht mit einer Lohnersatzleistung - die den Progressionsvorbehalt rechtfertigen würde - vergleichbar, vielmehr handele es sich hierbei um eine reine Sozialleistung. Mit dem Einspruch beim Finanzamt und der Klage vor dem Finanzgericht (FG) scheiterten die Kläger. Das FG ließ die Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht zu.
Gegen die Nichtzulassung der Revision legten die Kläger Beschwerde beim BFH ein mit dem Antrag, die Revision zuzulassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.
Eine Revision ist zuzulassen, wenn es sich um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Dies ist nach Feststellung des Gerichtes gegeben, wenn die Rechtssache klärungsbedürftig und im angestrebten Verfahren klärungsfähig ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehle es, wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage eindeutig aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt. In Bezug auf das Elterngeld, und zwar auch auf den Mindestbetrag, sei der Wortlaut der Regelung zum Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. J Einkommensteuergesetz - EStG) eindeutig. Auf das "Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" sei der besondere Steuersatz, also der Progressionsvorbehalt, anzuwenden. Der BFH führt in seinem Beschluss aus, dass im Wortlaut der Regelung zum Progressionsvorbehalt nicht zwischen Mindestelterngeld und dem die 300 EUR übersteigenden Betrag unterschieden wird.
Auch die Argumentation der Kläger, der Mindestbetrag sei eine Sozialleistung, die von Verfassungs wegen nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen dürfe, teilten die Richter nicht. Weder aus dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz noch aus der Begründung des Gesetzentwurfes und den weiteren Gesetzesmaterialien lasse sich eine Zweiteilung in einen reinen sozialrechtlichen Sockelbetrag und einen darüber hinausgehenden Aufstockungsbetrag zum Ausgleich eines Einkünfteausfalls ableiten. Vielmehr werde in den Materialien die Zielsetzung deutlich, dass das Elterngeld einen Einkommensersatz darstellen solle. Diese Ansicht werde auch vom Bundessozialgericht gestützt. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 21.10.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

