Ersuchen über Beitreibung von Steuern in das EG-Ausland rechtmäßig
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Entscheidung zu den rechtlichen Voraussetzungen eines Beitreibungsersuchens an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union sowie zu den in Deutschland bestehenden Möglichkeiten zur Erlangung von Rechtsschutz gegen ein solches Ersuchen gefällt (Urteil vom 21.07.2009 - VII R 52/08).
Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein Beitreibungsersuchen nach Zypern gerichtet und dieses dort dem Kläger bekannt gegeben. Es betraf rückständige Umsatzsteuer und steuerliche Nebenleistungen (Zinsen und Säumniszuschläge), enthielt auf amtlichem Vordruck eine Aufstellung der Forderungen und den Hinweis, dass die Steuer und Nebenleistungen unanfechtbar festgesetzt seien. Mit seiner Klage wollte der Kläger die Rücknahme des Ersuchens durch das FA erreichen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es hielt zwar das Ersuchen, anders als das FA, nicht für eine rein behördeninterne und damit nicht anfechtbare Maßnahme. Das Gericht sah aber das FA nicht als zuständige Behörde für die Rücknahme des Beitreibungsersuchens. Die Klage hätte nach Auffassung der Richter gegen das BZSt gerichtet werden müssen.
Die Revision des Klägers vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte keinen Erfolg.
Hat ein Steuerpflichtiger, der im Inland Steuerschulden hat, seinen Wohnsitz im Ausland, so muss für eine ggf. erforderliche Zwangsvollstreckung die im Wohnsitzland zuständige Behörde um Amtshilfe ersucht werden. Richtlinien der EU legen die Anforderungen fest, welche die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten enthalten müssen, damit in jedem Mitgliedstaat die Beitreibung der im Einzelnen bezeichneten Forderungen, die in einem anderen Mitgliedstaat entstanden sind, gewährleistet ist. Deutschland hat die Richtlinien durch Gesetz umgesetzt, allerdings nur für eingehende Ersuchen, d.h. für die Beitreibung von Geldforderungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft entstanden sind und von Deutschland vollstreckt werden sollen. Für sog. ausgehende Ersuchen hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Verwaltung in einem Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe bei der Steuererhebung an die Vorgaben dieser Richtlinien gebunden und einen amtlichen Vordruck für ein Beitreibungsersuchen herausgegeben.
Mit seinem Urteil stellt der BFH klar, dass ein Beitreibungsersuchen zwar kein Verwaltungsakt, gleichwohl aber eine gerichtlich nachprüfbare Maßnahme ist, für deren Erlass und Aufhebung (im Wege einer Leistungsklage) das FA zuständig sei. Dem BZSt komme lediglich die Funktion einer "Kontakt- oder Verbindungsstelle" für die Abwicklung des Ersuchens mit dem Ausland zu. Der von der Vollstreckung im Ausland bedrohte Steuerpflichtige habe einen Anspruch darauf, dass das Ersuchen den Anforderungen der EG-Richtlinien genügt, da das BMF diese Richtlinien zur Grundlage auch für ausgehende Ersuchen gemacht hat. Da das Beitreibungsersuchen aber im vorliegenden Fall nach Ansicht des BFH den Vorgaben des Merkblattes und damit im Ergebnis den Anforderungen der Beitreibungsrichtlinien der EU in allen Punkten entsprach, blieb die Revision und damit die Klage letztendlich ohne Erfolg. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 23.10.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Steuern

