Kapitallebensversicherung vs. Prozesskostenhilfe
Wer über eine Kapitallebensversicherung verfügt, hat im Regelfall keinen Anspruch auf staatliche Prozesskostenhilfe. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil entschieden (OLG Stuttgart, 15.07.2009 - 8 WF 105/09).
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Klägerin war im gerichtlichen Verfahren bzgl. ihrer Ehescheidung Prozesskostenhilfe zugesagt worden. Kurze Zeit später erhielt das Gericht allerdings die Information, dass die Klägerin einen Bausparvertrag sowie eine Kapitallebensversicherung besitzt und verfügte die Rückzahlung der Gerichtskosten in Höhe von circa 1.000 EUR. Die Klägerin lehnte die Rückzahlungsforderung des Gerichts indes ab: Der Bausparvertrag diene der Finanzierung ihres Umzugs sowie dem Erwerb einer neuen Kücheneinrichtung, die Lebensversicherung sei Teil ihrer durchaus angemessenen Altersvorsorge.
Das OLG Stuttgart widersprach der Klägerin und erklärte die Rückforderung der bewilligten Prozesskostenhilfe für begründet: Zur Finanzierung eines Rechtsstreits müssten Prozessbeteiligte im Normalfall auf private Vermögenswerte zurückgreifen, wenn dies zumutbar sei, so die Richter. Hinsichtlich der Kapitallebensversicherung der Klägerin hielt das Gericht fest, dass diese ohne finanzielle Sanktionen vergleichsweise einfach aufgelöst werden könnte. Vor dem Hintergrund des Schonvermögens - welches im verhandelten Fall bei 3.112 EUR lag - könne der Lebensversicherungsvertrag im verhandelten Fall somit durchaus der Finanzierung der Prozesskosten dienen. Zudem habe die Klägerin zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens bereits 410 EUR an Rentenversicherungs-Anwartschaften angesammelt und werde dies in den kommenden Erwerbsjahren auch weiterhin tun, sodass der Lebensversicherungsvertrag nicht die hauptsächliche Altersvorsorge darstelle, so das OLG Stuttgart. Die Kündigung oder Beleihung eines Lebensversicherungsvertrags sei im verhandelten Fall durchaus zumutbar, die Finanzierung der Kosten durch die Allgemeinheit demnach nicht. Ein Schutz von Altersvorsorgemaßnahmen umfasst nach Einschätzung des Gerichts lediglich staatlich geförderte Altersvorsorgemodelle wie zum Beispiel Riester- oder Rürup-Renten, weil bei einer Auflösung dieser Verträge die Rückzahlung von Fördergeldern vorgesehen ist - was in keinem Fall zumutbar sei.
Für die Finanzierung eines Rechtsstreits kommt in einem solchen Fall somit lediglich ein Policendarlehn infrage, für das zumeist eine geringe Zinsbelastung anfällt. Trotz der eindeutigen Entscheidung darf davon ausgegangenen werden, dass in solchen Fällen auch in Zukunft nicht einheitlich entschieden werden wird - und die individuellen Voraussetzungen und Lebensumstände von Betroffenen wohl lediglich Einzelfallentscheidungen zulassen. [Quelle: LexisNexis Deutschland GmbH]
Autor: LexisNexis | 26.10.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Kapitallebensversicherung, Versicherungsrecht

