Private Altersvorsorge Vergleich

Altersteilzeit: Was versteht man unter Altersteilzeit?

Unter Altersteilzeit versteht man die Möglichkeit eines Arbeitnehmers, bereits schon vor seinem eigentlichen Eintritt ins Rentenalter seine Arbeitszeit zu reduzieren. Geregelt ist dieses Modell durch dass Altersteilzeitgesetz (ATG), bei dem ein älterer Arbeitnehmer (55 plus) für die verbleibende Zeit bis zur Rente (mindestens 3 Jahre) seine Arbeitszeit halbiert. Diese Möglichkeit wird sowohl von Arbeitnehmern als auch von Arbeitgeber gerne genutzt. Denn der Zweck der Altersteilzeit liegt darin, einem älteren Arbeitnehmer einen gleitenden Übergang in die Rente anzubieten, im Umkehrschluss wird einem Arbeitslosen bzw. einem Auszubildenden die Möglichkeit auf einen Arbeitsplatz ermöglicht.

Das Modell der ATZ wird dadurch so interessant, weil der Arbeitnehmer für die nunmehr geleistete halbe Arbeit nicht etwa 50 Prozent, sondern durch die Aufstockung mindestens 70 Prozent seines Gehaltes erhält. Gleiches gilt für Einzahlungen in die Rentenkasse während der ATZ, sie liegt bei 80 Prozent, die entsprechende Aufstockung wird durch den Arbeitgeber allein getragen. Beide Eigenleistungen (Erhöhungs- und Aufstockungsbetrag) kann sich der Arbeitgeber von der Bundesagentur für Arbeit wieder ersetzen lassen. Das Regelarbeitsentgelt wird somit in der Phase der ATZ um mindestens 20 Prozent aufgestockt (viele Tarifverträge sehen höhere Sätze vor). Diese 20 Prozent sind für die Beschäftigten steuerfrei (§ 3 Nr. 28 EStG). Der Wunsch nach ATZ kann durch den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber realisiert werden.

Arbeitnehmer, die vor Antritt ihrer ATZ innerhalb einer Privaten Krankenversicherung krankenversichert waren, haben die Möglichkeit, eine Befreiung von der Versicherungspflicht zu beantragen, sobald ihr Einkommen – bedingt durch die ATZ – unter die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze fällt. Grundsätzlich hat jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit, zwischen zwei Varianten der ATZ zu wählen: dem Gleichverteilungsmodell und dem Blockmodell. Während der Arbeitnehmer bei der kontinuierlichen Altersteilzeit (Gleichverteilungsmodell) seine ursprüngliche Arbeitszeit um die Hälfte reduziert, unterteilt er beim Blockmodell seine Altersteilzeit in zwei gleich lange Beschäftigungsphasen. Während der ersten, der Arbeitsphase, bleibt die wöchentliche Arbeitszeit ungekürzt. Während der zweiten Phase wird der Arbeitnehmer dann unter Bezug des vollen Arbeitslohnes freigestellt. Es erfolgt somit ein fließender Übergang in die Phase des Renteneintritts.

Die gesetzlichen Regelungen zur Förderung der ATZ gelten allerdings nur noch bis zum 31.12.2009. Danach entfallen die Förderleistungen durch die Bundesanstalt für Arbeit. Nach 2009 wird nur noch derjenige gefördert, dessen Alterszeit vor dem 01.01.2010 begonnen hat. Zwischenzeitlich haben jedoch einige Arbeitgeber ihrerseits wieder ein neues ATZ aufgelegt. Näheres hierzu erfahren Sie in den nachfolgenden Texten.

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Autor: insurance1 agency | 30.10.2009 | 0 Kommentare | Rubrik: Private Altersvorsorge

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